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Containerversendung nach Malta


International ist einfach: Kleine und mittlere Unternehmen werden durch das internationale Netzwerk der Sparkassen-Finanzgruppe bei ihren weltweiten Geschäften bestens unterstützt. Hier ein aktuelles Beispiel aus der Praxis:

Praxisbeispiel Malta

Kundensituation
  • Ein Sparkassenkunde aus Norddeutschland hat mit seinem Abnehmer auf Malta einen Warenversand per Container auf einem Frachtschiftt vereinbart.
  • Die VGM (Verified Gross Mass = das Bruttogewicht aller zu befördernden Container) wurde nicht rechtzeitig dokumentiert und fehlte folglich zur Erstellung des Containerstauplans; der Containerversand war ohne dokumentiertes VGM nicht möglich.
  • Durch die eintretende Verzögerung kam es zu einem Schaden. Im Kaufvertrag gab es keine Regelung, wer von beiden (Verkäufer oder Käufer) sich um das VGM zu kümmern hat.

 

 

 

Kundenwunsch/-ziel
  • Der Kunde bat die Sparkasse zu prüfen ob es im Seeverkehr mit Malta einen Ausweg gibt, VGM zu umgehen.
  • Falls nicht, wäre es hilfreich zu wissen, wie die VGM-Problematik für spätere Containerversendungen vertraglich geregelt werden könnte.

 

S-Lösung
  • Im Seeverkehr mit Malta kommt man an der VGM-Regelung nicht vorbei. Mit Wirkung vom 1.Juli 2016 sind Containergewichte zu verifizieren. Die International Maritime Organization (IMO) hat Änderungen an ihrem Safety of Life at Sea (SOLAS) Abkommen (PDF-Ausgabe bei worldshipping.org) eingeführt, welche weltweit die Verifizierung des Bruttogewichtes für den gepackten Container vor Verladung auf das Schiff vorschreiben.
  • Ist im Kaufvertrag keine Incoterms-Klausel verabredet, kommt im Geschäftsverkehr Deutschland-Malta das UN-Kaufrecht zur Anwendung. Das UN-Kaufrecht geht von einem "Versendungskauf" aus, wonach der Verkäufer die VGM Pflicht übernimmt, außer der Käufer holt die Ware vereinbarungsgemäß am Sitz des Verkäufers ab.
  • Werden Incoterms eingesetzt, sollte der Exporteur auf die genaue Ausgestaltung achten (bei EXW, FCA und FAS trägt der Käufer die VGM-Verantwortung); generell gilt, wer den Frachtvertrag abschließt ist VGM verantwortlich.

 

Ergebnis
  • Für den bereits erfolgten Containerversand nach Malta trug der Sparkassenkunde als Verkäufer die VGM-Verantwortung, so dass er die Kosten (den Verzögerungsschaden) zu tragen hat.
  • Für die Zukunft wird dem Kunden eine passende Incoterms-Klausel empfohlen.

 

Suchen auch Sie nach einer Lösung für Ihre internationalen Geschäfte? Sprechen Sie mit Ihrem Berater bei der Sparkasse bzw. der Deutschen Leasing.

zuletzt aktualisiert: 06/2018


Malta