Die Gewährleistungsrechte, die dem Empfänger von Leistungen zustehen, ergeben sich bei Mängeln einer Kaufsache (práva z vadného plnění) aus den § 2099 ff. und bei Mängeln an einem Werk (vady díla) aus den § 2615 ff. des tschechischen Zivilgesetzbuches. Das tschechische Vertragsrecht sieht dabei eine verschuldensunabhängige Haftung des Leistungserbringers bei Leistungsstörungen vor, die sich auf alle Arten von Dienstleistungen erstreckt. Dies bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, ob der Leistungserbringer den Schaden verursacht hat oder nicht.
Gewährleistungsrecht in der Tschechischen Republik
Land: Tschechische Republik
Quelle: GTAI