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Versicherung von Baurisiken

Land: Frankreich


Bisher wurde häufig die Ansicht vertreten, dass für Baufirmen die gleiche Verjährungsfrist gelte wie für Bauherren, nämlich 10 Jahre nach Abnahme der Bauarbeiten (Artikel 1792-4-3 Code Civil).

Demgegenüber hat der französische Kassationsgerichtshof nun entschieden, dass für Baufirmen die Bestimmungen von Artikel 2224 Code Civil angewandt werden müssen: Demnach verjähren die Regressansprüche unter Baufirmen bzw. Subunternehmern fünf Jahre nach der Kenntnisnahme des Schadens, auf dem der Haftungsanspruch basiert. ...

 

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Quelle: Cabinet Fact