Ab dem 14. April 2020 sollen die bisherigen Regelungen an der Grenze zu Tschechien wie folgt abgeändert werden:
- Verlängerung des Ausnahmezustands und der damit einhergehenden Maßnahmen bis zum 31. April 2020.
- Arbeitnehmer aus Tschechien, die im internationalen Verkehr tätig sind (z.B. LKW-Fahrer), müssen sich bei einer Abwesenheit von mehr als 2 Wochen bei Wiedereinreise einer 14-tägigen Quarantäne unterziehen.
- Arbeitnehmer aus dem Ausland, die im internationalen Verkehr tätig sind (z.B. LKW-Fahrer), müssen sich bei einer voraussichtlichen Anwesenheit von mehr als 2 Woche bei Einreise einer 14-tägigen Quarantäne unterziehen.
- Geschäftsreisende oder Arbeiternehmer von tschechischen Unternehmen dürfen zum Zwecke der Geschäftsreise oder Arbeitsaufnahme von Tschechien ins Ausland ausreisen unter Vorlage eines Nachweises (z.B. tschechischer Arbeitsvertrag); die Pflicht zur 14-tägigen Quarantäne bei Wiedereinreise bleibt bestehen.
- Pendler von Tschechien ins Ausland dürfen nach 14 Tagen (vormals 21 Tage) nach Tschechien zurückkehren; die Pflicht zur 14-tägigen Quarantäne bei Wiedereinreise bleibt bestehen.


