Japan bietet angemessenes Schutzniveau bei der Verarbeitung personenbezogener Daten aus der EU im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung der Programme für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte. Am 24.06.2010 hat der gemäß Artikel 21 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (ABL „L 62 vom 06.03.2008“) eingesetzte Gemischte Ausschusses für die Zusammenarbeit im Zollbereich den Beschluss Nr. 1/2010 zur gegenseitigen Anerkennung der Programme für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in der Europäischen Union und in Japan (ABL „L 279“ vom 23.10.2010) angenommen. Die Kommission hat nunmehr am 29.03.2011 beschlossen, dass Japan ein angemessenes Schutzniveau bei der Verarbeitung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union bietet, die die Europäische Kommission an Japan im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung der Programme für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte gemäß dem Beschluss Nr. 1/2010 des Gemischten Ausschusses für die Zusammenarbeit im Zollbereich zum Zweck der Durchführung des genannten Beschlusses in Einklang mit Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 übermittelt.
Weitere Informationen finden Sie im ABL L 85 vom 31.03.2011 und unter nachstehendem link.


