Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahme
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 371 vom 18.10.2014, S. 19.
Anmerkung:
Der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 des Rates zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 17), ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 14/2012 des Rates (ABl. L 8 vom 12.1.2012, S. 22) und ausgeweitet durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 871/2013 des Rates (ABl. L 243 vom 12.9.2013, S. 2) auf die Einfuhr bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführte Antidumpingzoll tritt am 17.6.2015, 24:00 Uhr, außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird. Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Gemeinschaftshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden.
Die EU-Hersteller können nach der Veröffentlichung der o.a. Bekanntmachung einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen, der der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, CHAR 4/39, 1000 Brüssel, Belgien) (Fax +32 22956505) spätestens drei Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen muss.


