Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahme
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 371 vom 18.10.2014, S. 17.
Anmerkung:
Der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 467/2010 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgedehnt auf Einfuhren von aus der Republik Korea versandtem Silicium (ABl. L 131 vom 29.5.2010, S. 1), und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 311/2013 ausgeweitet auf Einfuhren von aus Taiwan versandtem Silicium (ABl. L 95 vom 5.4.2013, S. 1) auf die Einfuhr von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführte Antidumpingzoll tritt am 30.5.2015, 24:00 Uhr, außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird. Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Gemeinschaftshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden.
Die EU-Hersteller können nach der Veröffentlichung der o.a. Bekanntmachung einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen, der der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, CHAR 4/39, 1000 Brüssel, Belgien) (Fax +32 22956505) spätestens drei Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen muss.


