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Russland

Anwendung der Steuervergünstigungen aus Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)


Ende April 2018 hat der russische Föderale Steuerdienst ein neues Schreiben zur Anwendung der Steuervergünstigungen aus Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) erlassen (Schreiben vom 28.04.2018 Nr. CA-4-9/8285@).

Es wurde klargestellt, die Steuerbehörde wolle die Anwendung von DBA nicht akzeptieren, falls die Struktur der Gesellschaften nicht für die Heranziehung von Investitionen nach Russland oder anderen ähnlichen Geschäftszwecken geschaffen wurde, sondern nur der Ausnutzung günstiger Steuerregime diene. Die Steuerpflichtigen sollen Transaktionen aus geschäftlicher und unternehmerischer Sicht begründen können. Es werden keine Vergünstigungen gewährt, wenn die Auszahlungen mit Geldüberweisungen lediglich zu steuerlichen Zwecken (Erhalt von Vergünstigungen) verbunden sind. Die jeweilige Holding-Gesellschaft soll de facto aktiv sein, um Vergünstigungen geltend zu machen. Ansonsten kann die Rolle und das Engagement einer solchen Gesellschaft als künstlich betrachtet werden mit der Folge Verweigerung von Vergünstigungen. Im Ergebnis bedeutet dies die Anwendung der russischen Quellensteuer von 20% (15% auf Dividenden).

Investitionen allein werden nicht als eine solcher Tätigkeiten betrachtet. Erträge aus Beratung, Währungsdifferenzen, aus Beteiligung am Kapital an verbundenen Unternehmen werden ebenso nicht in Betracht genommen. Protokolle des Aufsichtsrates, die keine konkreten Geschäftszwecke und -Aufgaben beinhalten, können nicht als Beweis für eine aktive Tätigkeit dienen.

Unter Berücksichtigung des oben dargestellten sollten derzeit Unterlagen zur Bestätigung der Vergünstigungen im Rahmen von DBA aufmerksam geprüft und nach Bedarf vervollständigt werden. Es sollte auch die Geschäftsstruktur auf „Künstlichkeit“ geprüft werden.

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Quelle: Brand & Partner, Moskau