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Russland

ATLAS: Russland-Embargo und Unterlagencodierung


Seit Inkrafttreten der dritten Stufe des EU-Embargos gegen Russland bereitete die richtige Unterlagencodierung in ATLAS Schwierigkeiten.

Mit Teilnehmer-Information Nr. 4242/14 vom 07.10.2014 (Dual-Use-Güter) und 4775/14 vom 12.11.2014 (Militärgüter) wurde seitens der Zollverwaltung versucht, Licht ins Dunkel zu bringen.

1. Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter):

Gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 31.07.2014 unterliegen in Anhang II genannte Güter grundsätzlich einer Genehmigungspflicht.

Jedoch gilt bei den im Anhang II genannten Warennummern ex 8431 39 00, ex 8431 43 00 und ex 8431 49 die Genehmigungspflicht nur für die in der Güterbeschreibung genannten Güter. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Güter, die zwar von einer Warennummer der Anhangs II erfasst sind, aber für die die Güterbeschreibung nicht zutrifft, keiner Genehmigungspflicht unterliegen.

Für diese Fälle ist die Codierung Y939 vorgesehen:

 Y939: Erklärung des Anmelders, dass die Güter zwar von einer Warennummer des Anhangs II erfasst sind, konkret aber keiner Genehmigungspflicht unterliegen.

Diese Codierung kommt deshalb überhaupt nur für die Warennummern ex 8431 39 00, ex 8431 43 00 und ex 8431 49 in Frage.

Dagegen wird die Codierung C052/RU dann verwendet, wenn die Güter des Anhangs II der Genehmigungspflicht unterliegen und für die Ausfuhr vom BAFA eine individuelle Pauschalgenehmigung erteilt wurde.

Die Codierung Y920/RU wird verwendet für Güter und Technologien, die keinen sonstigen Beschränkungen gemäß Verordnung (EU) 833/2014 unterliegen.

2. Militärgüter:

Das in der EU mit Beschluss 2014/512/GASP am 31.07.2014 verabschiedete Waffenembargo wurde in der Zwischenzeit mit der dritten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 31.10.2014 in nationales Recht umgesetzt (bei § 74 Abs. 1 Nr. 12 wurde „Republik Guinea“ durch „Russland“ ersetzt).

Seit 12.11.2014 steht in ATLAS Ausfuhr (AES) die Unterlagencodierung 3LNA/RU zur Verfügung.

3LNA/RU: Erklärung des Anmelders, dass die Güter nicht vom Waffenembargo nach § 74 Abs. 1 Nr. 12 AWV erfasst sind (Russland).

Ansprechpartner: Kerstin von Leesen, Tel. 089 5116-1461, E-Mail:  kerstin.leesen@muenchen.ihk.de

Quelle: IHK-SPEZIAL International 12/2014 /www.zoll.de