Engagements im Flugzeugbau bleiben Ausländern vorenthalten / Verlags-und Druckereiwesen reglementiert / Von Harald Meyer KIEW (DowJones/bfai)--Noch immer dürfen in der Ukraine einige unternehmerischeTätigkeiten nur durch staatliche Betriebe ausgeübt werden.Grundsätzlich ist die Regierung zwar um ausländische Investoren bemüht,doch es gibt eine Reihe von Einschränkungen, die beim Engagement in demosteuropäischen Land zu beachten sind. So unterliegen ausländischenatürliche und juristische Personen in manchen BranchenInvestitionsbeschränkungen. Andererseits dürfen sich ukrainischeBehörden qua Gesetz nicht in die Belange von Investoren einmischen.Verschiedene Vermögensobjekte dürfen nach ukrainischem Rechtausschließlich in staatlichem Eigentum stehen. Außerdem ist staatlichenUnternehmen die Produktion von Kriegs- und Schusswaffen,Betäubungsmittel sowie die Erzeugung von Atomenergie vorbehalten.Dasselbe gilt für den Eisenbahntransport einschließlich der Herstellungvon rollendem Eisenbahnmaterial und für den Flugzeugbau. Beschränkungenfür Investitionen durch eine natürliche oder nichtstaatlichejuristische Person gelten zum Beispiel für Staatsbetriebe im Druckerei-und Verlagswesen. Ferner unterliegen ausländische natürliche undjuristische Personen Investitionsbeschränkungen im Bank- undWirtschaftsprüfungswesen. Für sie gelten überdies bodenrechtlicheVerfügungsbeschränkungen. Bank- und Versicherungsdienstleistungendürfen nach der ukrainischen Gesetzgebung nur durch Unternehmenerbracht werden, die in der Ukraine als juristische Personen bestehen.Ausländische Banken und Versicherungsgesellschaften sind dahergezwungen, Tochtergesellschaften zu gründen, Beteiligungen zu erwerbenoder Joint Ventures mit ukrainischen Partnern einzugehen, wenn sie aufdiesem Markt selbst aktiv werden wollen. Für die Zukunft ist eineLiberalisierung dieser Regelungen jedoch nicht gänzlich auszuschließen.Aus dem geltenden ukrainischen Investitionsrecht lassen sich jedochnicht nur Auflagen ableiten, es sind darin auch unternehmerischeVorteile und Absicherungen verankert: So sind öffentliche Behörden undihre Vertreter nicht befugt, sich in die Tätigkeit von Investoreneinzumischen. Ausgenommen sind all jene Fälle, in denen derartigeTätigkeiten von der geltenden Gesetzgebung sanktioniert werden und imZuständigkeitsbereich der jeweiligen Behörde oder ihrer Vertreterliegen. Mit Ausnahme bestimmter gesetzlich definierter Fälle darf zudemniemand das Recht der Investoren auf freie Auswahl ihrerInvestitionsobjekte einschränken. Eine entschädigungsloseVerstaatlichung oder Nationalisierung von Investitionen istausgeschlossen. Entscheidungen über die Enteignung ausländischerInvestoren können nur durch den Ministerrat der Ukraine getroffenwerden. Die aus Investitionen erzielten Einkünfte und Gewinne derInvestoren können nach Zahlung von Steuern und Gebühren unbeschränktund unverzüglich in jeder ausländischen Währung ins Auslandtransferiert werden. Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit derReinvestition der Einkünfte. Bei Auflösung des Unternehmens ist dieRückführung der Investition innerhalb von sechs Monaten ohne Bezahlungvon Zollabgaben möglich. Außerdem verspricht die Ukraine den Schutzgeistigen Eigentums, wenngleich die Anwendung geltender Gesetze in derPraxis oft mangelhaft ist. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland undder Ukraine besteht seit dem 29.6.96 ein Investitionsschutzabkommen.Verletzen staatliche, kommunale oder andere Organe und Amtsträger ineklatanter Weise die Rechte von Investoren und deren Teilhabern, kannbei Schäden und Verlusten - einschließlich entgangener Gewinne undimmaterieller Schäden - Schadensersatz geltend gemacht werden. DieKompensationszahlungen haben gegebenenfalls in ausländischer Währung zuerfolgen. Quele:NfA/Dow Jones news GmbH 27.11.06


