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Russland

Bessere Rahmenbedingungen für Immobilieninvestitionen


Probleme bei der einheitlichen Anwendung / Von Thomas Brand MOSKAU (DowJones)--Bei der einheitlichen Anwendung des russischen Steuerrechtsdurch die Finanzämter und ihre lokalen Unterabteilungen hapert esweiterhin. Die Behörden zahlen zum Beispiel Mehrwertsteuerguthabenteilweise unter offensichtlichem Rechtsbruch nicht aus, berechnen dieGewinnsteuerbemessungsgrundlage falsch und treffen vielfach willkürlichEntscheidungen, denen kaum effizient begegnet werden kann. Allerdingsgibt es auch positive Entwicklungen. Das russische Steuerrecht ist inden vergangenen fünf Jahren wesentlich zugunsten der Unternehmenangepasst worden. Dies betrifft die Steuerbelastung insgesamt, aberauch die Ausgestaltung und praktische Handhabung einzelner Steuerarten.In Russland werden alle juristischen Personen in steuerrechtlicherHinsicht als eigenständige Steuersubjekte qualifiziert. AuchPersonengesellschaften gelten als solche. Juristische Personen undunter gewissen Voraussetzungen auch Betriebsstätten ausländischerGesellschaften unterliegen der russischen Gewinnsteuer, die 24%beträgt. Auf Förderationsebene erfolgt eine Belastung mit 6,5% und aufRegionalebene mit 17,5%. Für bestimmte Einkünfte wird zusätzlich eineQuellensteuer mit einem gesonderten Steuersatz erhoben. Dies betrifftinsbesondere Dividenden, die von russischen Gesellschaftenausgeschüttet werden. Der Quellensteuersatz beträgt bei Ausschüttung anrussische Gesellschafter 9% und an ausländische Gesellschafter 15%,soweit in Doppelbesteuerungsabkommen keine günstigeren Regelungengetroffen sind. Russische Unternehmen unterliegen mit ihremWelteinkommen der unbeschränkten Steuerpflicht. AusländischeGesellschaften, die etwa über eine Filiale oder Betriebsstätte inRussland verfügen, werden nur beschränkt mit ihren in Russlanderzielten Einkünften besteuert. Steuerobjekt der Gewinnesteuer ist derUnternehmensgewinn im Kalenderjahr. Der Gewinn wird durch eineeigenständige Erfolgsrechnung ermittelt. Verluste können grundsätzlichüber zehn Jahre vorgetragen werden. Bisher durften die Verlustvorträgenur bis zu 30% des jeweiligen Jahresgewinns steuerlich geltend gemachtwerden. Für 2006 galt eine Übergangsregelung, nach der Verlustvorträgebis zur Hälfte des Jahresgewinns angerechnet werden. Seit 2007 sindVerlustvorträge unbeschränkt verrechenbar. Bei einzelnen Geschäftenwird das steuerliche Ergebnis separat ermittelt und nicht mit demübrigen Betriebsergebnis verrechnet, etwa bei Einkünften ausBeteiligungen und Ergebnissen aus Veräußerung von Wertpapieren. Dieperiodengerechte Erfassung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgabenerfolgt grundsätzlich nach Maßgabe der Leistungsabnahme unabhängig vomZahlungszeitpunkt. Der Gewinn aus der Veräußerung einer Immobilie giltsteuerrechtlich grundsätzlich als mit der Übergabe der Immobilie an denKäufer aufgrund eines Übergabenachweises und mit der Antragsstellungauf Eintragung des Erwerbers realisiert. Gebäude werden als abnutzbaresAnlagevermögen behandelt und können über die betriebsgewöhnlicheNutzungsdauer, die auch unter Berücksichtigung steuerlicherVorschriften zu bestimmen ist, monatlich degressiv oder linearabgeschrieben werden. Gebäude mit einer Nutzungsdauer von über 20Jahren dürfen nur linear abgeschrieben werden. Die degressiveAbschreibung entspricht dem Doppelten der linearen Abschreibung. Sobeträgt beispielsweise bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von10 Jahren der monatliche Abschreibungssatz bei linearer Abschreibung0,86% der ursprünglichen Anschaffungskosten, bei degressiverAbschreibung 1,67% des jeweiligen Restbuchwertes. Sinkt nach derdegressiven Abschreibungsmethode der Restbuchwert desVermögensgegenstands auf unter 20% des Anfangsbuchwerts, ist zurlinearen Abschreibungsmethode überzugehen. Anschaffungs-,Modernisierungs- oder Erweiterungskosten, die nach den steuerlichenVorschriften zu aktivieren sind, können in der Regel bis zu 10% alsSonderabschreibung steuerwirksam berücksichtigt werden.Betriebsausgaben sind grundsätzlich dann steuerlich abzugsfähig, wennes sichdabei um wirtschaftlich gerechtfertigte und ordnungsmäßig dokumentiertegeschäftsbezogene Ausgaben handelt. Die russische Umsatzsteuer ähneltdem Mehrwertsteuersystem der EU. Der Normalsatz beträgt 18%.Umsatzsteuerpflichtig sind Lieferungen und sonstige Leistungen, die inRussland von einem Unternehmer erbracht werden, aber auch derEigenbedarf, wenn dessen Kosten bei der Berechnung der Gewinnsteuernicht absetzbar sind, sowie Wareneinfuhren in das russische Zollgebiet.Leistungen an ausländische Abnehmer ohne Betriebsstätte in Russlandunterliegen teilweise nicht der Umsatzsteuer. Verkäufe von Grundstückensind von der Umsatzsteuer befreit. Am 1. Januar 2006 entfiel das Recht,als Besteuerungszeitpunkt entweder den Zeitpunkt derLeistungserbringung oder der Bezahlung der Ware zu wählen. Allgemeinverbindlich erfolgt nunmehr die Besteuerung zum früheren von beidenZeitpunkten. Die zu entrichtende Umsatzsteuer berechnet sich nach demsteuerpflichtigen Umsatz, abzüglich abzugsfähiger Vorsteuerbeträge.Eine Grunderwerbsteuer wird in Russland nicht erhoben. Seit 2005 wirdindes eine Bodensteuer auf Grundstücke erhoben. Der Bodensteuersatzbeträgt maximal 0,3% des Katasterwerts für landwirtschaftlicheNutzflächen sowie Grundstücke unter Wohnhäusern. Für andere Grundstückebeträgt der Höchststeuersatz 1,5% des Katasterwerts. Der Steuersatzwird von den kommunalen Gebietskörperschaften im Rahmen dergesetzlichen Höchstgrenzen festgelegt. Die Vermögensteuer ist vonrussischen und ausländischen Gesellschaften zu entrichten. Sie beträgtmaximal 2,2% vom Buchwert des Vermögens. In Moskau und St. Petersburggilt der Höchstsatz. Der Vermögensteuer unterliegen in erster Liniebewegliches Vermögen und Immobilien in Russland. Grundstücke geltennicht als Steuerobjekt der Vermögenssteuer, lediglich Gebäude. DieVermögensteuer wird nach dem durchschnittlichen Buchwert dessteuerpflichtigen Aktivvermögens eines Kalenderjahres erhoben.Abschreibungen können steuermindernd geltend gemacht werden. Der Abzugvon Fremdkapitalzinsen unterliegt Beschränkungen. Es sind nurangemessene Zinsen auf eine Verbindlichkeit abzugsfähig. Als angemessengilt eine Verzinsung von Rubelverbindlichkeiten bis zum 1,1-fachen desRefinanzierungssatzes der russischen Zentralbank und beiFremdwährungsverbindlichkeiten ein Zinssatz von 15%. Nach den Regelnzur Gesellschafter-Fremdfinanzierung werden Zinsen auf Darlehen vonausländischen Gesellschaften, die mittel oder unmittelbar eineBeteiligung an dem Gewinnsteuerpflichtigen von mindestens 20% halten,Dividenden steuerlich gleichgestellt, wenn die zulässigeFremdfinanzierungsquote von 3 zu 1 überschritten wird. Diese Regelungfindet auch Anwendung, wenn Darlehen von russischen Gesellschaftengewährt werden, die mit der ausländischen an demGewinnsteuerpflichtigen wesentlich beteiligten Gesellschaft affilliertist, oder wenn eine ausländische Gesellschaft im Zusammenhang mit derDarlehensgewährung selbst oder durch eine affillierte Gesellschaft inRussland eine Garantie oder Sicherheit stellt. Für Banken undLeasinggesellschaften beträgt die Quote 12,5:1. Der Autor istRechtsanwalt, Partner und Niederlassungsleiter bei der Kanzlei Rödl& Partner in Moskau und St. Petersburg. Kontakt: Thomas Brand Rödl& Partner Moskau/St. Petersburg Tel.: 007-495-9335120 E-Mail:thomas.brand@roedl.comQuelle Dow Jones/Nachrichten für aussenhandel 8.1.07