Zum 1.04.2014 tritt Brasilien als 79. Land dem UN-Kaufrechtsübereinkommen von 1980 bei. Dieses stellt ein einheitliches Regelwerk für das Zustandekommen grenzüberschreitender Warenkaufverträge dar und regelt Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Auf die Mitgliedstaaten entfallen schon heute mehr als zwei Drittel des weltweiten Warenverkehrs. Mit Brasilien kommt nun der größte Markt Südamerikas hinzu. Wichtig ist dabei, dass das UN-Kaufrecht automatisch Anwendung findet, wenn ein Unternehmen mit Sitz in Brasilien mit einem Unternehmen mit Sitz in Deutschland einen Kaufvertrag abschließt. Die Geltung muss nicht ausdrücklich von den Parteien vereinbart werden, kann aber durch eine entsprechende Vertragsklausel ausgeschlossen werden.


