Das mexikanische Zollrecht sieht eine Meldepflicht für Bargeld, Schecks, Wechsel und sonstige monetäre Dokumente ab einem Gegenwert von zusammen USD 10.000 sowohl bei der Ein- als auch Ausfuhr vor.
Auch beim Versand solcher Werte über ein Logistikunternehmen oder mittels Kurierdiensten gilt die Deklarationspflicht. Dem Versandunternehmen wird im Lieferschein der Wert der monetären Güter deklariert. Das Unternehmen legt den Behörden das offizielle Formular und ein kurzes Begleitschreiben bei, indem die Werte beschrieben werden. Datenschutz und Bankgeheimnis bleiben dabei gewährt, da keine Kundendaten an die Behörden weitergeleitet werden.
Der Verstoß gegen die Deklarationspflicht hat ein Bußgeld von 20% bis 40% der USD 10.000,- übersteigenden Werte zur Folge und kann als Schmuggeldelikt mit bis zu 6 Jahren Gefängnis bestraft werden.
Formular und Beispiel für Begleitbrief liegen der LBBW vor und können bei Ann-Katrin Zink, ann-katrin.zink@LBBW.de, Tel.: 0711 127-74554 angefordert werden.


