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USA

Diskussion über Produktsicherheit erreicht neue Dimension


Ausländische Hersteller von Verbraucher-, Kosmetik-, Arzneimittel- und Chemieprodukten sollen künftig nicht mehr in die USA exportieren dürfen, wenn sie dort keinen Zustellungsempfänger haben. Das erhöht das Haftungsrisiko für deutsche Unternehmen und stellt das internationale Prozessrecht teilweise auf den Kopf. So zumindest lautet der Inhalt des "Foreign Manufacturers Legal Acountability Act of 2009".

Der Gesetzentwurf über die Haftung ausländischer Hersteller vom 6. August enthält drei wichtige Bestimmungen. Nach Section 5 (a) (1) sollen amerikanische Behörden ausländische Hersteller bestimmter Produkte künftig dazu verpflichten, in den USA einen so genannten registered agent zu bestellen (Zustellungsempfänger). Er muss bevollmächtigt sein, für das ausländische Unternehmen Klageschriften und vergleichbare Dokumente wirksam entgegenzunehmen. In der Praxis bedeutet das, dass ein ausländisches Unternehmen mindestens ein Postfach einrichten und von einer Person ständig kontrollieren lassen muss. Das kostet Geld. Ausländische Unternehmen, die als Zulieferer nur einzelne Produktkomponenten herstellen, sollen ebenfalls bestellungspflichtig sein.

Betroffende Unternehmen sind die Hersteller von Arzneimittel, medizinischen Geräte und Kosmetika im Sinne des Federal, Drug and Cosmetic Act, biologischen Produkte im Sinne des Public Health Service Act, Verbraucherprodukte im Sinne des Consumer Product Safety Act sowie chemische Substanzen im Sinne des Toxic Substances Control Act und Pestizide im Sinne des Federal Insecticide, Fungicide and Rodenticide Act.

Nähere Einzelheiten siehe NfA, 7.9.09, S.2