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Durchsetzung von Forderungen im Ausland wird einfacher


Bundestag verabschiedet Gesetz zur Verbesserung der Gläubigerrechte im Rechtsverkehr / Von Sebastian Rakob und Markus Hellmann

Der Bundestag hat das "Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung" verabschiedet. Die Bestimmungen treten Ende 2008 in Kraft. Die Einführung des sogenannten einstufigen Europäischen Mahnverfahrens erleichtert dem Gläubiger den Forderungseinzug erheblich. Der Europäische Zahlungsbefehl ist zudem innerhalb der EU ohne weiteres vollstreckbar, so dass die früher notwendige Anerkennung des Vollstreckungsbescheids im Ausland entfällt.

Der Gesetzgeber hat damit die nationalen Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen zur Einführung des Europäischen Mahnverfahrens und des Verfahrens für die Durchsetzung geringfügiger Forderungen geschaffen, die die Gläubigerrechte im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr erheblich stärken. Insbesondere die Durchsetzung unbestrittener Forderungen wird durch die neueingeführten Verfahren erheblich verbessert.

Das Europäische Mahnverfahren kommt bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zur Anwendung, wenn also mindestens eine Partei ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat. Der Gläubiger einer unbestrittenen Geldforderung kann den Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls künftig mit Hilfe eines Formblatts in einem EU-weit standardisierten Verfahren direkt bei dem zuständigen Gericht am Sitz des Schuldners stellen. In Deutschland ist hierfür zentral das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig. Die Antragstellung wird durch Muster und Hinweisblätter erleichtert. Übersetzungen sollen hierdurch weitgehend entbehrlich werden.

Das angerufene Gericht prüft lediglich, ob der Antrag nicht offensichtlich unbegründet ist und stellt den Zahlungsbefehl dem Schuldner zu. Legt der Schuldner nicht binnen 30 Tagen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl für vollstreckbar. Der für vollstreckbar erklärte Zahlungsbefehl kann - und darin liegt die wesentliche Neuerung - ohne weiteres in jedem EU-Mitgliedstaat mit Ausnahme Dänemarks vollstreckt werden.

Eine Überprüfung nach Ablauf der Einspruchsfrist ist nur im Ursprungsmitgliedstaat und nur unter engen Voraussetzungen möglich. Zu diesen Konditionen zählen die nicht rechtzeitige Zustellung beim Schuldner, höhere Gewalt und ein offensichtlich zu Unrecht erlassener Zahlungsbefehl. Die Vollstreckung kann nur in besonderen Ausnahmenfällen verweigert werden.
Für Forderungen in Zivil- und Handelssachen bis zu einem Betrag von 2.000 EUR ist zukünftig ein stark vereinfachtes Verfahren vorgesehen, wonach der Gläubiger am Sitz des Schuldners mit Hilfe standardisierter Formblätter Klage erheben kann. Anwendbar ist die Verordnung nur auf grenzüberschreitende Streitigkeiten. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt; eine mündliche Verhandlung findet nur statt, wenn das Gericht sie für erforderlich hält oder eine Partei sie beantragt und das Gericht diesem Antrag stattgibt.
Ein im vereinfachten Verfahren ergangenes Urteil wird in den Mitgliedstaaten ohne weitere Vollstreckbarerklärung vollstreckt. Die Vollstreckung kann nur abgelehnt werden, wenn der Schuldner gehindert war, die Unvereinbarkeit des Urteils mit einer früheren Entscheidung geltend zu machen. Eine inhaltliche Überprüfung ist ausgeschlossen.
Sebastian Rakob (Partner) und Markus Hellmann (Associate) sind Rechtsanwälte im Frankfurter Büro der internationalen Anwaltssozietät Clifford Chance:

Sebastian Rakob

Telefon: 069/7199-01

E-Mail: Sebastian.Rakob@cliffordchance.com

Internet: www.cliffordchance.com                                                                         Quelle DowJones/NfA/21.7.2008