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Russland

Einschränkungen bei Arbeitnehmerüberlassung in Russland


Die Arbeitnehmerüberlassung in Russland wird ab 1. Januar 2016 weitgehend eingeschränkt. Dies regelt Gesetz Nr. 116-FZ vom 5. Mai 2014.

Eine Arbeitnehmerüberlassung auf Grundlage eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages darf nur noch durch akkreditierte Beschäftigungsagenturen erfolgen und durch Unternehmen, die mit dem aufnehmenden Unternehmen verbunden sind. Dies gilt ausdrücklich auch für ausländische Unternehmen. Sonderregelungen bestehen für Aktiengesellschaften. Für alle übrigen Fälle gilt nunmehr nach Art. 56.1 ArbGB ein allgemeines Leiharbeitsverbot.

Deutsche Muttergesellschaften dürfen demnach Mitarbeiter aus dem Stammhaus auf Grundlage eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages an ihre Tochtergesellschaften überlassen.

Kontakt: Thomas Brand, Brand & Partner, Pokrovskij bulvar 4/17, Geb. 1, Büro 2, 101000 Moskau, info@bbpartners.de, Fon: +7 (495) 662 33 65

Quelle: Brand & Partner, Moskau

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einschraenkungen_arbeitnehmerueberlassung.docx