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Spanien

Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr


Anfang Februar 2022 infizieren sich immer weniger Menschen in Spanien mit dem Coronavirus. Deutschland stuft das Land weiter als Hochrisikogebiet ein. (Stand: 11. Februar 2022)

Von Oliver Idem | Madrid

Im Februar 2022 ebbt die Welle der Coronainfektionen zunehmend ab. Dennoch befinden sie sich in den meisten Regionen weiterhin auf einem hohen Niveau.

Einige Autonome Gemeinschaften begrenzen die Anzahl von Personen, die sich zuhause oder in der Öffentlichkeit treffen dürfen. Von Reisenden aus dem Ausland können Einreiseanmeldungen verlangt werden. Dies gilt auch bei innerspanischen Reisen in bestimmte Autonome Regionen und auch für inländische Touristen.

Zudem ist es möglich, dass Sperrstunden und Zugangsregeln wie 3G für die Gastronomie, Diskotheken und Tanzveranstaltungen verhängt werden. Gemeinden mit besonders hohen Infektionszahlen erlassen auch zusätzliche Einschränkungen.

Sonderregeln für die Einreise aus anderen Teilen Spaniens oder aus dem Ausland können ebenfalls eingeführt werden. Die Autonomen Gemeinschaften haben aktuelle Informationshotlines eingerichtet. Außerdem existiert eine Übersicht des Gesundheitsministeriums mit Hinweisen für Reisende.

Nachweispflichten bei der Einreise aus Risikogebieten 

Spanien stuft alle deutschen Bundesländer als Risikogebiete ein. Reisende ab einem Alter von zwölf Jahren, die aus einem Risikogebiet nach Spanien kommen, benötigen einen der folgenden Nachweise:

Ein negatives Testergebnis (Nukleinsäureamplifikationstest wie PCR-, LAMP- oder TMA-Test) oder in der Europäischen Union anerkannte Antigen-Schnelltests. Die PCR-Testung darf frühestens 72 Stunden vor der Einreise erfolgen. Bei einem Schnelltest beträgt die Frist nur noch 24 Stunden. Der Nachweis muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Testabnahme, angewandtes Testverfahren, Sitzstaat des Labors und das negative Testergebnis.

Die Einreise ist auch mit einem Nachweis möglich, dass die vollständige Impfung mindestens 14 Tage vor Reiseantritt mit einem von der Europäischen Arzneimittelagentur oder der Weltgesundheitsorganisation im Wege der Notfallzulassung zugelassenen Impfstoff erfolgt ist. Der Nachweis muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Impfung, Impfstoff, Anzahl der Impfungen, Ausstellungsstaat sowie die zuständige Stelle.

Darüber hinaus dürfen Personen einreisen, deren Genesung von einer Infektion mit Covid-19 nicht länger als 180 Tage zurückliegt. Der Nachweis darüber darf frühestens elf Tage nach dem ersten Positivergebnis erfolgen. Er muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Testabnahme des ersten positiven Nukleinsäureamplifikationstests, angewandtes Testverfahren und Ausstellungsstaat.

Bei Einreisen nach Spanien auf dem Landweg aus einem Risikogebiet in Frankreich gelten diese Verpflichtungen ebenfalls. Transportunternehmen, Grenzpendler und Grenzgänger, die auf dem Landweg einreisen, sind allerdings von der Nachweispflicht ausgenommen.

Seit Anfang Dezember 2021 müssen Personen, die auf dem Landweg von Spanien nach Portugal einreisen, negative Testergebnisse vorweisen. Notwendig ist ein maximal 48 Stunden alter Schnelltest oder ein maximal 72 Stunden alter PCR-Test. Wer über ein digitales Covidzertifikat der Europäischen Union verfügt, ist von dieser Testpflicht befreit.

Gesundheitsformular bleibt notwendig

Bereits seit dem 1. Juli 2020 müssen Flugreisende ein Formular zur Gesundheitskontrolle ausfüllen. Die Registrierung erfolgt entweder über das entsprechende Gesundheitsportal, die dazugehörige App oder hilfsweise durch ein gedrucktes Formular.

Nach dem Ausfüllen des Formulars wird ein QR-Code erzeugt, der bei der Einreise vorgezeigt und eingescannt wird. Das Formular muss für jeden einzelnen Reisenden und jede Reise ausgefüllt werden. Es steht im Gesundheitsportal zusammen mit Hintergrundinformationen auch in deutscher Sprache bereit.

Bei der Einreise kann außerdem eine kurze Gesundheitskontrolle erfolgen. Weisen Reisende eine Körpertemperatur von mehr als 37,5 Grad Celsius oder andere Auffälligkeiten auf, ist eine genauere Untersuchung möglich.

In öffentlichen Einrichtungen innerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln müssen Mund und Nase bedeckt sein. Verstöße werden mit Geldstrafen von etwa 100 Euro geahndet. Kann aus gesundheitlichen Gründen keine Maske getragen werden, sollte das durch eine Bescheinigung belegt werden.

Bei Großveranstaltungen im Freien gilt eine Maskenpflicht, wenn die Gäste stehen. Sind s Sitzplätze vorhanden, gilt die Maskenpflicht nur dann, wenn der Abstand zum Sitznachbarn weniger als 1,5 Meter beträgt.

Regeln für die Rückreise nach Deutschland beachten

Spanien gilt in Deutschland derzeit als Hochrisikogebiet. Da sich die Einreiseregeln kurzfristig ändern können, sollten die aktuelle Lage und die deutschen Quarantäne- und Testregeln im Blick behalten werden. Eine Einreiseanmeldung ist erforderlich, solange Spanien unter die Hochrisikogebiete fällt.

Aktuelle Informationen zu Reisebeschränkungen
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Quelle: GTAI