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China

Erstmals chinesische ICC-Schiedsentscheidung für vollstreckbar erklärt


In Ningbo hat ein chinesisches Mittelgericht erstmalig eine in der VR China auf Grundlage des Verfahrensrechts der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce, ICC) ergangene ICC-Schiedsentscheidung anerkannt und vollstreckt. Das im Oktober 2009 veröffentlichte Urteil erging bereits im April 2009.

Ob ausländische Schiedsinstitutionen wie das Schiedsgericht der Internationalen Handelskammer in der VR China tätig werden und - vor allem - ob und aufgrund welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Schiedssprüche vollstreckt werden können, blieb bislang trotz einer Reform des chinesischen Schiedsgesetzes im Jahre 1995 unklar. Mehrere Interpretationen des Obersten Volksgerichtshofes zu Fragen des Schiedsrechts ließen diese Problematik offen.

Allgemein wird davon ausgegangen, dass Streitigkeiten, die in der VR China im Wege der Schiedsgerichtsbarkeit beigelegt werden sollen, lediglich durch chinesische Institutionen, also damit vorrangig die CIETAC, verhandelt werden dürfen. Ob hingegen auch in der VR China tätige ausländische Schieds-institutionen als zulässige Schiedskommission im Sinne des Art. 16 Schiedsgesetz zu qualifizieren sind, war bislang nicht geklärt. Zwar hatte die International Chamber of Commerce eine Musterklausel entwickelt, die speziell auf die Anforderungen des chinesischen Schiedsgesetzes und auf Schieds-verfahren in China ausgerichtet ist. Trotzdem wurde allgemein von der Wahl einer ICC-Schiedsgerichtsbarkeit in der VR China selbst abgeraten, da nicht sicher sein konnte, inwieweit ein aus einem solchen Verfahren resultierender Schiedsspruch vollstreckbar sein würde.

Das Gericht in Ningbo hat den Schiedsspruch trotz dieser Unsicherheiten anerkannt. Die Diskussion, ob die ICC anerkannte Schiedskommission im Sinne des Art. 16 Schiedsgesetzes ist, lässt das Gericht dahinstehen. Vielmehr erklärt das Mittelgericht den Schiedsspruch auf der Grundlage des Art. I Abs. 1 S.2 des New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.58 (NY-Übereinkommen) für vollstreckbar. Art. I Abs.1 Satz 2 NY-Übereinkommen bestimmt: „Es [das Übereinkommen] ist auch auf solche Schiedssprüche anzuwenden, die in dem Staat, in dem ihre Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, nicht als inländische anzusehen sind.“

Damit qualifiziert das Gericht den in China ergangenen ICC-Spruch als nicht inländischen Schiedsspruch und prüft und bejaht im Weiteren lediglich die in der Konvention vorgegebenen Voraussetzungen der Anerkennung.

Die gerichtliche Begründung ist rechtlich sicherlich nicht unangreifbar. So führen Kommentatoren des Urteils an, dass diese Auslegung nicht der zugrundeliegenden und dokumentierten Übereinkommensbegründung entspricht. Ob also das Urteil des Mittelgerichts von Ningbo bestehen bleiben wird und ob es als Durchbruch hin zu einer Legitimation von Schiedsverfahren ausländischer Schiedsinstitutionen in der VR China dienen kann, muss abgewartet werden.

Quelle: gtai Rechtsnews 12/2009