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EU-interne bilaterale Investitionsschutzabkommen werden beendet


Am 29. Mai 2020 wurde das Übereinkommen zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union veröffentlicht.

Von Helge Freyer | Bonn

Das am 5. Mai 2020 von 23 Mitgliedstaaten unterzeichnete und  im Amtsblatt der EU Nr. L 169 veröffentlichte Übereinkommen bedarf gemäß seines Artikel 15 der Ratifikation, Genehmigung oder Annahme und tritt gemäß Artikel 16 Absatz 1 „ 30 Tage nach dem Tag, an dem der Verwahrer die zweite Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde erhält“ in Kraft. Verwahrer ist gemäß Artikel 11 des Übereinkommens der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

Das Übereinkommen ist rechtliche Folge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), des sog. Achmea-Urteils vom 6. März 2018 (Rechtssache C-284/16). Nach dem EuGH-Urteil ist die Investor-Staat-Streitbeilegung in einem zwischen Mitgliedstaaten bilateral geschlossenen Investitionsschutzabkommen (Intra-EU-BIT) nicht mit EU-Recht vereinbar. Der EuGH bestätigte damit die Auffassung der EU-Kommission. 

Das Übereinkommen besteht aus vier Abschnitten, wovon die Abschnitte 2 und 3 Bestimmungen enthalten zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge bzw. zu Ansprüchen, die im Rahmen bilateraler Investitionsschutzverträge geltend gemacht werden.

In den Anhänge A und B werden dann 

  • alle durch das Übereinkommen beendeten bilateralen Investitionsschutzverträge, sowie
  • die bereits beendeten bilateralen Investitionsschutzverträge, bei denen eine Nachwirkungsklausel wirksam sein könnte

aufgelistet.

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Quelle: GTAI