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*International - länderübergreifend

EU: Wegfall von Ursprungsnachweisen für Textilwaren


Mit der Verordnung (EU) Nr. 955/2011 vom 4. Oktober 2011 wird die Pflicht zur Vorlage von Ursprungsnachwei-sen (nicht-präferenzielle Ursprungszeugnisse und Ursprungserklärungen) für in die Europäische Union in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Textilwaren des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur generell aufgehoben. Diese Regelung gilt seit 24. Oktober 2011. Dies gilt auch für die Einfuhr von bestimmten Textilwaren, die mengenmäßigen Beschränkungen unterliegen. Aktuell betrifft dies nur Textilwaren mit Ursprung in Belarus und der Demokratischen Volksrepublik Korea, für die nach der Einfuhrliste eine Einfuhrgenehmigung vorgesehen ist. Ungeachtet dessen ist gemäß dem Merkblatt zum Einheitspapier weiterhin in Feld 34 des Einheitspapiers das Ursprungsland der Einfuhrware anzugeben. Diese Angabe unterliegt dem üblichen Prüfverfahren; dazu zählt auch, dass die Zollbehörden im Einzelfall (insbesondere in Zweifelsfällen hinsichtlich des angemeldeten Ursprungs der Einfuhrware) Beweismittel für den Ursprung der Waren verlangen können.

Weitere Informationen stehen Ihnen hier als Download bereit oder können bei Holger von der Burg, Tel. 0211 3557-222, E-Mail: burg@duesseldorf.ihk.de angefordert werden.

Quelle: IHK zu Düsseldorf