Bonn (GTAI) – Seit dem 21. September 2017 ist das Freihandelsabkommen CETA zwischen der Europäischen Union und Kanada vorläufig in Kraft. Die geltenden Ursprungsbestimmungen sind in Anhang 5 des Protokolls über Ursprungsregeln festgelegt. Anhang 5-A sieht Abweichungen von den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln im Rahmen von festgelegten Jahreskontingenten vor.
Mit der vorliegenden Durchführungsverordnung wird festgelegt, für welche Waren dies gilt. Dabei handelt es sich um bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, Fische und Meeresfrüchte, Spinnstoffe und Kleidung sowie Fahrzeuge. Welche Waren genau betroffen sind, kann dem Anhang der Verordnung entnommen werden.
Die Kontingente werden gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet. Die Durchführungsverordnung sieht zudem eine Erhöhung der Kontingentsmengen für das Folgejahr vor, wenn ein Ausschöpfungsgrad von 80 Prozent erreicht ist.
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