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Slowakei

Fälligkeitsfrist bei Rechnungen neu festgelegt


Das slowakische Parlament verabschiedete eine Änderung des Handelsgesetzbuches, die am 01.02.2013 in Kraft tritt und u. a. die höchstzulässige Zahlungsfrist bei Rechnungen festlegt.

Die vereinbarte Fälligkeitsfrist für Verpflichtungen aus Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen darf 60 Tage nicht überschreiten. Dies gilt nicht, wenn die Parteien eine längere Fälligkeit vereinbaren und diese Vereinbarung nicht im groben Missverhältnis zu den Rechten und Pflichten laut § 369d des Handelsgesetzbuchs steht. Die Zahlungsfrist von 60 Tagen gilt nicht in Fällen, wo andere Gesetze eine kürzere Frist vorsehen.

Die Zahlungsfrist für Subjekte des öffentlichen Rechts (Selbstverwaltungsbezirke VÚC, Gemeinden oder staatliche Behörden) beträgt 30 Tage.

Quelle: IHK Spezial