Zum 1.10.16 treten die mit der Ordonnance 2016-131 vom 10.2.16 geregelten Änderungen des französischen Schuldrechts in Kraft. Sie finden grundsätzlich auf Verträge Anwendung, die nach dem 1.10.16 abgeschlossen sind.
Getragen von dem Gedanken, die „schwächere Vertragspartei“ zu schützen, besteht nun eine Offenlegungspflicht von Informationen. Das heißt: Hat eine Vertragspartei Kenntnis von einem Sachverhalt, die für die andere Partei bezüglich des Rechtsgeschäftes entscheidungserheblich ist, so muss sie diese Information offenlegen. ...
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