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Spanien

Gesetzesinitiative gegen Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr


Am 6. Juli 2010 ist im spanischen Gesetzblatt ein Gesetz, welches der Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr dient, veröffentlicht worden. Um der mangelnden Zahlungsmoral zu begegnen und Insolvenzen aufgrund von Liquiditätsengpässen zu verhindern, wird die Zahlungsfrist in Spanien auf 60 Tage ab Empfang der Ware oder Dienstleistung festgesetzt, eine Frist von 30 Tagen gilt grundsätzlich für verderbliche Waren. Eine längere als die 60-Tage-Frist kann zwischen den Parteien nicht vereinbart werden. Wurden in der Vergangenheit längere Zahlungsziele vereinbart, so ist eine schrittweise Anpassung an die neue Gesetzgebung, d.h. eine stufenweise Verringerung der Zahlungsziele bis zum Jahr 2013 erforderlich. Für Unternehmen gelten danach folgende Fristen:

- ab Inkrafttreten des Gesetzes bis 31.12.2011: 85 Tage

- vom 1.1.2012 bis 31.12.2012: 75 Tage

- ab 1.1.2013: 60 Tage

Da auch die Zahlungsmoral der öffentlichen Hand zu wünschen übrig lässt, wird die Zahlungsfrist in diesem Bereich ab 1.1.2013 auf max. 30 Tage festgesetzt.

Mehr Informationen stehenhier als Download bereit oder können bei Robert Butschen, IHK zu Düsseldorf, Tel. 0211 3557-217, E-Mail: butschen@duesseldorf.ihk.de angefordert werden.

 

Quelle: IHK-Infodienst Außenwirtschaft 09/2010, IHK zu Düsseldorf