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Slowakei

Große Novellierung des slowakischen Zivilprozessrechts


In der Slowakei hat eine Generalüberholung des dortigen Zivil- und Verwaltungsverfahrensgesetzes stattgefunden. Zum 1.7.2016 wird die bislang geltende - und wegen ihrer über 1.500 Paragraphen als monumental zu bezeichnende - Zivilprozessordnung (Obciansky súdny poriadok) durch drei neue Verfahrensgesetze ersetzt werden. Die Neukodifizierungen sollen eine effizientere und wirtschaftliche Prozessführung ermöglichen. Allgemeines

An der Erarbeitung der neuen Gesetzesbücher beteiligten sich neben slowakischen auch mehrere Rechtsexperten aus dem Ausland. Eine Novellierung der bisherigen Zivilprozessordnung war dringend notwendig. Das von 1963 stammende Gesetzeswerk galt nicht nur wegen der Anzahl seiner Paragraphen als zu unübersichtlich; es galt vor allem als von logischen Brüchen durchsetzt. Zudem gestalteten sich Verfahren wegen veralteter Prozessmaximen als langwierig und kostenintensiv. Klarheit, Effizienz und ein hohes Maß an Rechtssicherheit sollen ab Mitte nächsten Jahres die folgenden Verfahrensgesetze schaffen:

- Správny súdny poriadok - Verwaltungsverfahrensgesetz;

- Civilný sporový poriadok - Zivilprozessordnung für Rechtsstreitigkeiten;

Civilný mimosporový poriadok - Zivilprozessordnung für Angelegenheiten in der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Verwaltungsverfahrensgesetz

Für welche Verfahrensarten das neue slowakische Verwaltungsverfahrensgesetz stehen wird ist selbsterklärend. Einer genaueren Betrachtung muss allerdings die Unterscheidung zwischen den beiden zukünftigen Zivilprozessordnungen unterzogen werden.

Zivilprozessordnung für Rechtsstreitigkeiten

Die Zivilprozessordnung für Rechtsstreitigkeiten (Civilný sporový poriadok) wird für die sogenannten kontradiktorischen Verfahren gelten. Gemeint ist damit, dass es auf Rechtsstreitigkeiten Anwendung finden wird, in denen entgegengesetzte Interessen aufeinander treffen. Typischerweise gehören zu solchen Rechtsstreitigkeiten klassische Privatrechtsstreitigkeiten wie etwa Ansprüche aus Kauf- oder Werkverträgen, egal ob sie zwischen Unternehmern stattfinden oder aus einem Vertragsverhältnis zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher herrühren.

Quelle: GTAI