Irak
Devisenrecht
Das Außenministerium der Republik Irak hat das Auswärtige Amt derBundesrepublik Deutschland über neue Bestimmungen betreffend die Ein-und Ausfuhr von Bargeld in Kenntnis gesetzt. Die entsprechendeVerbalnote vom 10.10.06 bezieht sich auf das Schreiben Nr. 14 vom21.9.06 des Geldtransfer-Kontroll-Ausschusses der IrakischenZentralbank. Darin sind folgende Bestimmungen normiert:
1. Dem Iraker und ansässigen Ausländer wird beim Verlassen des Irak erlaubt, einen Betrag von höchstens 10.000 US$ mitzunehmen.
2. Dem Iraker und ansässigen Ausländer wird beim Verlassen des Irakerlaubt, einen Betrag von höchstens 200.000 IQD mitzunehmen, um dieFahrkosten decken zu können.
3. Diese Vorschriften gelten vom 1.10.06 an.
Quelle bfai Rechtsnews 12_2006
Devisenrecht
Das Außenministerium der Republik Irak hat das Auswärtige Amt derBundesrepublik Deutschland über neue Bestimmungen betreffend die Ein-und Ausfuhr von Bargeld in Kenntnis gesetzt. Die entsprechendeVerbalnote vom 10.10.06 bezieht sich auf das Schreiben Nr. 14 vom21.9.06 des Geldtransfer-Kontroll-Ausschusses der IrakischenZentralbank. Darin sind folgende Bestimmungen normiert:
1. Dem Iraker und ansässigen Ausländer wird beim Verlassen des Irak erlaubt, einen Betrag von höchstens 10.000 US$ mitzunehmen.
2. Dem Iraker und ansässigen Ausländer wird beim Verlassen des Irakerlaubt, einen Betrag von höchstens 200.000 IQD mitzunehmen, um dieFahrkosten decken zu können.
3. Diese Vorschriften gelten vom 1.10.06 an.
Quelle bfai Rechtsnews 12_2006
Letzte Änderung: 04.12.2006 durch Klaus Bleibaum


