Bei der Kurarbeitergeldregelung für Grenzgänger gab es eine Präzisierung der Bundesagentur für Arbeit: Dem Grunde nach können auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Grenzregionen, die zur Arbeit nach Deutschland pendeln, Kurzarbeitergeld bekommen.
Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist daran geknüpft, dass in dem Betrieb des deutschen Arbeitgebers wegen einer behördlichen Anordnung oder fehlender Auslastung gar nicht mehr oder nicht mehr voll gearbeitet werden kann. Sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Grenzgänger sind, von dem Arbeitsausfall im Betrieb betroffen und können/dürfen sie zu diesem Zeitpunkt weiter ihren Arbeitsplatz erreichen, bekommen sie für die ausgefallene Arbeitszeit Kurzarbeitergeld. Auch dann, wenn es nach Einführung der Kurzarbeit zu einer Grenzschließung oder Quarantänemaßnahme kommt, die sich gegen sie richtet.
Tschechische Republik
Kurzarbeitergeld für Grenzgänger
Quelle: IHK Dresden


