Seit dem 3.6.2014 ist es ausländischen Kanzleien erlaubt, in Malaysia anwaltlich beratend tätig zu werden. Der an diesem Tag in Kraft getretene reformierte Legal Profession Act sowie die "Legal Profession (Licensing of International Partnerships and Qualified Law Firms and Registration of Foreign Lawyers) Rules 2014" erlauben und regulieren den Marktzugang für ausländische Rechtsberater. Nunmehr können ausländische Kanzleien in Malaysia selbständig in Form einer Qualified Foreign Law Firm oder gemeinschaftlich mit einer malaysischen Kanzlei als International Partnership tätig werden. Zudem ist es malaysischen Kanzleien nunmehr möglich, ausländische Anwälte als sogenannte "Foreign Lawyer" einzustellen.
Der Status einer Qualified Foreign Law Firm steht vorrangig Kanzleien offen, die über umfassende Erfahrungen in der Beratung zu Fragen des Islamic Banking und Islamic Finance verfügen. Nicht mehr als fünf Kanzleien werden eine Lizenz als Qualified Foreign Law Firm und damit die Berechtigung, ohne malaysische Partnerkanzlei in Malaysia beratend tätig zu werden, erwerben können.
Ausländischen Anwälten und Kanzleien steht allerdings nicht jede Form der Rechtsberatung offen. So ist der Tätigkeitsbereich im Wesentlichen auf eine Beratung zum ausländischen Recht und dem malaysischen Wirtschaftsrecht bei Vorliegen eines Auslandsbezugs (bspw. bei internationalen Lieferverträgen oder ausländischen Investitionen) beschränkt. Zu Fragen des malaysischen Verfassungs- und Verwaltungsrechts, Erb-, Familien- und Strafrechts hingegen darf keine aktive Beratungstätigkeit durch ausländische Anwälte erfolgen. Auch sind ausländische Anwälte nicht befugt, ihre Mandanten vor Gericht oder gerichtsähnlichen Institutionen zu vertreten, es sei denn, Sonderregelungen sähen Ausnahmen vor. So dürfen ausländische Berufsträger für ihre Mandanten beispielsweise im Rahmen von Schiedsverfahren vor der malaysischen Schiedsinstitution Kuala Lumpur Regional Centre for Arbitration (KLRCA) tätig werden.
Inwieweit ausländische Kanzleien die Öffnung des malaysischen Marktes nutzen werden, bleibt abzuwarten. Vielerorts erfolgt bereits jetzt eine Beratung zum malaysischen Wirtschaftsrecht - und zwar in der Regel vom nahe gelegenen Singapur aus, in der ein Großteil der international tätigen Büros bereits über eine Niederlassung verfügt.
Weitere Informationen: Frauke Schmitz-Bauerdick LL.M., Tel.: 0228/24993-432, Email: frauke.schmitz-bauerdick@gtai.de, Internet: www.gtai.de/recht.
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