Die Warenein- und -ausfuhren zwischen der EU und der Türkei werden in der bestehenden Zollunion grundsätzlich mit der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. abgewickelt, wenn auf die Einfuhrwaren tatsächlich noch ein Zollsatz erhoben werden sollte und nicht bereits die generelle Zollfreiheit vorliegt.
Sonderregelungen gelten für bestimmte Agrargüter bzw. Eisen- und Stahlwaren, die noch mit einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. einer Präferenzursprungserklärung im Handelsdokument abzuwickeln sind.
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