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Japan

Mehrwertsteuer auf grenzüberschreitende elektronische Dienstleistungen


Japan erhebt ab dem 01.10.2015 Mehrwertsteuer (Consumption Tax) auf grenzüberschreitende elektronische Dienstleistungen. Damit sind von diesem Zeitpunkt an im Ausland ansässige Erbringer elektronischer Dienstleistungen unter bestimmten Umständen verpflichtet, sich in Japan steuerlich registrieren zu lassen und Consumption Tax abzuführen. Bislang waren Dienstleistungen nur dann steuerbar, wenn der Erbringer der Dienstleistung in Japan ansässig ist. Dieses Prinzip kehrt Japan in Bezug auf elektronische Dienstleistungen nunmehr um, so dass eine in Japan steuerbare Transaktion bereits dann vor-liegt, wenn der Empfänger der Dienstleistung in Japan ansässig ist.


Erfasste Dienstleistungen
Der Begriff "Elektronische Dienstleistungen" erfasst nach den Neuregelungen digitale Dienste, wie die Lieferung von E-Books, Zeitschriften, Musik, Software oder sonstigen originär internetbasierten oder digitalisierten Dienstleistungen. Nicht vom Anwendungsbereich der Consumption Tax erfasst sind hingegen Dienstleistungen, bei denen die elektronische Lieferung oder Zur-Verfügung-Stellung lediglich Hilfsmittel der Erbringung der Hauptleistung ist (bspw. Über-sendung von Bauplänen, Marktstudien oder sonstigen Ergebnissen individualisierter Dienstleistungen per E-Mail, Online-Finanzdienstleistungen).

Steuersatz
Der Steuersatz beträgt zunächst 8 %, ab dem 01.04.2017 im Zuge der allgemeinen Erhöhung der Consumption Tax 10 %.

Weitere Informationen: Frauke Schmitz-Bauerdick LL.M., Tel.: 0228/24993-432, frauke.schmitz-bauerdick@gtai.de, www.gtai.de/recht

Quelle: Außenhandelsverband NRW e.V.