Die Frage, ob die Parteien eines Vertrages mitAuslandsbezug ausländisches Recht wählen können, war bislang nurrudimentär geregelt. Zwar räumt das Vertragsgesetz außer für dieErrichtung von Joint Venture Unternehmen Rechtswahlfreiheit ein.
In der Praxis wurden genehmigungsbedürftige Vereinbarungeninsbesondere im Bereich Merger und Acquisition jedoch nur dannakzeptiert, wenn der Vertrag chinesischem Recht unterstellt wurde. EineAuslegung des Obersten Volksgerichtshofes vom 23.7.07 schafft Klarheit.
Der Oberste Volksgerichtshof (Supreme People"s Court, SPC)erließ am 23.7.07 die "Provisions on Several Issues Concerning theApplication of the Law in Trials of Foreign-related Civil andCommercial Contract Disputes", die am 1.8.07 in Kraft getreten sind.
Die in den Provisions verbindlich festgelegte Auslegung derchinesischen Normen zum Internationalen Privatrecht klärt die bislangnur unzulänglich geregelte Frage, wann die Parteien eines Vertrags mitAuslandsbezug zwingend chinesisches Recht vereinbaren müssen. Auchstellt der SPC klar, anhand welcher Kriterien das anwendbare Recht zubestimmen ist, wenn die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben.
Weitere Informationen und Quelle: BFAI
Letzte Änderung: 22.02.2008 durch Nicole Fahlbusch


