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Neuerungen im grenzüberschreitenden Online-Handel ab 1. Juli 2021


Neuerungen im grenzüberschreitenden Online-Handel ab 1. Juli 2021 | Rechtsbericht | EU | Mehrwertsteuer

Der bisherige Schwellenwert für innergemeinschaftliche Fernverkäufe wird abgeschafft. Der neue unionsweite Schwellenwert beträgt 10.000 Euro.

05.05.2021

Von Helge Freyer | Bonn

Für den 1. Januar 2021 geplant, pandemiebedingt aber verschoben auf den 1. Juli 2021 treten zur Mitte des Jahres eine Reihe von Änderungen in Kraft, die Hindernisse im grenzüberschreitenden Online-Handel beseitigen sollen. Grundlage sind Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG, der sog. Mehrwertsteuer-Richtlinie oder auch MwSt-Richtlinie.

Zu den wichtigsten Änderungen zählen unter anderem (siehe dazu unten „Erläuterungen zu den Mehrwertsteuervorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr“, Seite 6):

  • die Mini-One-Stop-Shop (MOSS) für die Mehrwertsteuer wird auf andere Dienstleistungen von Unternehmen an Verbraucher (B2C), innergemeinschaftliche Fernverkäufe sowie inländische Lieferungen ausgedehnt und so zu einer größeren einzigen Anlaufstelle (One-Stop-Shop – OSS);
  • Abschaffung des bisherigen Schwellenwertes für innergemeinschaftliche Fernverkäufe; der neue unionsweite Schwellenwert beträgt 10.000 Euro;
  • Einführung neuer Aufzeichnungspflichten für Unternehmen, die die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle erbringen.

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Quelle: GTAI