Die sächsische Regierung hat in Ihrer neuen Quarantäneverordnung die Regelungen für Grenzpendler und Grenzgänger konkretisiert.
Unter Einhaltung von angemessenen Schutz- und Hygienekonzepten sind Grenzpendler und Grenzgänger von der Quarantäne befreit, wenn sie im Rahmen ihrer Berufsausübung regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich zu ihrem Wohnsitz zurückkehren.
Arbeitnehmer, die zum Beispiel nur alle zwei Wochen an ihren Wohnsitz zurückkehren, können sich somit nicht auf die Befreiung für Grenzpendler/Grenzgänger berufen.
Tschechische Republik
Polen und Tschechien: Neue Regelung für Grenzpendler und Grenzgänger
Quelle: IHK Dresden


