Die Bestimmung des anwendbaren Rechts in Produkthaftungsfragen zwischen Deutschen und Briten mit gewöhnlichem Aufenthalt in ihrem jeweiligen Heimatstaat richtet sich für schadensbegründende Ereignisse nach dem 11.1.2009 nach der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 ("Rom II"). An deren Anwendung beteiligt sich gemäß Erwägungsgrund 39 dieser Verordnung auch das Vereinigte Königreich. Nach der in dieser Verordnung verwendeten "Anknüpfungsleiter" ist in Produkthaftungsfällen grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, in dem die geschädigte Person beim Eintritt des Schadens ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Voraussetzung ist, dass das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde. Andernfalls ist das Recht des Staates, in dem das Produkt erworben wurde maßgeblich, sofern es dort auch in Verkehr gebracht wurde. Ist letzteres nicht der Fall, ist auf das Recht des Staates abzustellen, in dem der Schaden eingetreten ist. Voraussetzung ist auch hier, dass das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde. Das Recht dieses Staates ist aber dann nicht heranzuziehen, wenn die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, das Inverkehrbringen des Produktes oder eines gleichartigen Produktes in diesem Staat vernünftigerweise nicht voraussehen konnte. Dann kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt dieser Person an. Schließlich ist auch für den Bereich der Produkthaftung zu prüfen, ob die unerlaubte Handlung mit einem anderen Staat eine engere Verbindung aufweist.
Die Richtlinie 85/374/EWG über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist durch den ersten Teil des Consumer Protection Act 1987 in innerstaatliches Sachrecht umgesetzt worden.
Von der Haftung gemäß Consumer Protection Act 1987 werden Körper- und Sachschäden umfasst. Ersatzfähig sind jedoch nur solche Sachen, die für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt sind, nicht also Schäden an Sachen eines Gewerbebetriebes. Der Hersteller haftet grundsätzlich verschuldensunabhängig. Der Anspruch verjährt innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis der Zusammenhänge.
Unberührt hiervon bleibt eine Haftung des Produzenten gemäß dem richterrechtlich geprägten allgemeinen Deliktrecht (tort law).


