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Großbritannien

Rechtsinformationen kompakt


Recht kompakt Großbritannien Basisinformationen: Stand März 2006 1.Allgemeines Das Vereinigte Königreich (Großbritannien und Nordirland)ist eine konstitutionelle Monarchie mit einem parlamentarischenRegierungssystem. Formelles Staatsoberhaupt ist die Königin. Bezüglichdes Rechtssystems ist zwischen den einzelnen Landesteilen (England undWales einerseits, Schottland /Nordirland andererseits) zuunterscheiden. Das in England und Wales geltende Recht setzt sich inerster Linie aus dem von den Common Law Courts entwickelten Common Lawund dem sog. Equity Law zusammen, das zum Ausgleich von Härten desCommon Law entwickelt wurde. Das schottische Recht hingegen hat sicherst seit Beginn des 18. Jahrhunderts dem englischen Common Lawangenähert und stellt einen Mittelweg zwischen englischer undkontinentaleuropäischer Tradition dar. Darüber hinaus existiert auchgeschriebenes Recht, das vor allem im Handelsrecht eine größere Rollespielt. 2. UN-Kaufrecht Das Übereinkommen der Vereinten Nationen überVerträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980(CISG/Convention on Contracts for the International Sale of Goods) istfür Deutschland am 1.1.1991 in Kraft getreten. Von Großbritannien wurdees jedoch noch nicht ratifiziert. Es wird auch dann angewendet, wennnach den Regeln des internationalen Privatrechts das Recht einesVertragsstaates anwendbar wäre. 3. Gewährleistung Die Rechtsgrundlagender Mängelhaftung sind neben einzelvertraglichen Regelungen die sec. 13bis 15 Sale of Goods Act (SGA) 1979. Danach stehen dem Käufer in jedemFall gesetzliche Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer zu, wenndie gelieferte Ware nicht der vereinbarten oder die vertragsmäßiggelieferte Ware nicht der (nach bindendem Handelsbrauch) üblichenBeschaffenheit (merchantable quality) entspricht. Es handelt sichhierbei um sog. „conditions.“ Merchantable Quality besitzt eine Waredann, wenn sie für den Zweck, zu dem Waren dieser Art gewöhnlichgekauft werden, geeignet ist, und dies vernünftigerweise unterBezugnahme auf ihre Beschreibung, den Preis und die weiteren Umständeerwartet werden darf. Ausnahmen gelten, wenn der Käufer auf Mängel, diesonst zur Qualifizierung der Ware als nicht marktfähig führen müssten,besonders aufmerksam gemacht wird oder solche Mängel vorhanden sind,die bei einer dem Vertragsabschluss vorausgegangenen Untersuchung derWare hätten entdeckt werden müssen. Die Rechtsfolgen der Gewährleistungergeben sich aus dem verschuldensunabhängigen Konzept desVertragsbruchs (breach of contract), wonach keine Unterscheidungzwischen Gewährleistungs- und sonstigen Vertragspflichten besteht.Entscheidend ist auch hier, ob eine condition oder eine warrantyverletzt wurde. Während die jedem Kaufvertrag zugrunde liegendenGewährleistungsvoraussetzungen sog. conditions darstellen, sindwarranties dagegen solche Zusicherungen über die Eigenschaft der Wareoder sonstige Vertragsbedingungen, die im Verhältnis zum Hauptinhaltund -zweck des Vertrages von geringerer Bedeutung sind. 4.Verbrauchsgüterkauf: Die Sale and Supply of Goods to ConsumersRegulations 2002 vom 10.12.2002 hat die Richtlinie 1999/44/EG zubestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs in englisches Rechtumgesetzt und u.a. den SGA 1979 geändert. Vorrangiges Verbraucherrechtist der Anspruch auf Nacherfüllung in Form von Nachbesserung oderErsatzlieferung. In folgenden drei Fällen kann der Käufer Nachbesserungoder Ersatzlieferung nicht verlangen: - die Nacherfüllung istunmöglich; - die Nachbesserung ist im Vergleich zur Ersatzlieferungunverhältnismäßig oder umgekehrt; es kann dann nur die verhältnismäßigeAlternative gewählt werden; - die Nachbesserung oder Ersatzlieferungist im Vergleich mit Minderung oder Rücktritt unverhältnismäßig.Minderung und Rücktritt kann der Verbraucher nur verlangen, wenn ernicht Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen kann oder er zwarNacherfüllung verlangt hat, diese aber nicht innerhalb einerangemessenen Zeit bzw. nicht ausgeführt hat, ohne dem Verbrauchererhebliche Unannehmlichkeiten zu verursachen. Rücktritt und Minderungsind nicht von einer vom Verbraucher gesetzten Frist zur Nacherfüllungabhängig. Erforderlich ist vielmehr, dass die Nacherfüllung innerhalbeiner angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten vomZeitpunkt des Nacherfüllungsverlangen an erfolgt ist. Gemäß sec.48 A(3)SGA 1979 besteht die gesetzliche Vermutung, dass Waren, die sichinnerhalb von sechs Monaten ab Ablieferung als nicht vertragsgemäßerweisen, schon zum Zeitpunkt der Ablieferung fehlerhaft waren. In sec.48 E SGA 1979 werden den Gerichten besondere zusätzliche Befugnisse zurDurchsetzung der Verbraucherrechte eingeräumt (specific performance).Das Gericht kann danach Anordnungen bezüglich Schadensersatz oderKaufpreiszahlung so treffen, wie es ihm gerecht erscheint. Im Übrigenstehen dem Verbraucher die allgemeinen Ansprüche wegen Vertragsbrucheszu (vgl. oben). Die Ansprüche des Käufers verjähren nach sechs Jahren.5. Sicherungsmittel Eigentumsvorbehalt: Nach englischem Recht kommt esfür den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs auf den Vertrag an. Enthältdieser keine ausdrückliche Vereinbarung, wechselt nach sec. 18 Rule 1SGA 1979 das Eigentum mit Vertragsabschluss. Wollen die Parteien einenEigentumsvorbehalt (EV; retention of title) vereinbaren, so müssen siedies ausdrücklich vor oder bei Abschluss des Vertrages tun; einnachträglicher Vermerk reicht nicht aus. Der EV selbst ist in sec. 19SGA 1979 ausdrücklich anerkannt. Bei Abfassung derEigentumsvorbehaltsklausel muss eindeutig klargestellt werden, dass derLieferant der Ware rechtlicher Eigentümer bleibt, obwohl der Käuferbereits Besitz an der Ware erlangt hat. Kommt der Käufer mit seinenZahlungen in Verzug, kann der Verkäufer grundsätzlich die Herausgabeder unter EV gelieferten Ware verlangen. Der einfache EV sichert denLieferanten allerdings nur, solange sich die Ware im ursprünglichenZustand im Besitz des Abnehmers befindet. Im Falle der Insolvenz desKäufers kann der Verkäufer die Ware aussondern; einer eventuell bereitserfolgten Zwangsvollstreckung Dritter in die Ware kann erwidersprechen. Ist die betroffene Sache bereits veräußert, so setztsich der Herausgabeanspruch in einem Anspruch auf den Verkaufserlösfort. Hat der Abnehmer das gelieferte Material in solcher Weiseuntrennbar mit anderen Produkten verbunden und/oder verarbeitet, dassdie ursprüngliche Identität des Materials nicht mehr festgestelltwerden kann, so geht der EV grundsätzlich unter. Den neuen Gegenstanderwirbt deren Hersteller oder der Eigentümer der Hauptsache. Zulässigund durchaus üblich sind Klauseln, nach denen der Verkäufer dasEigentum an allen Gegenständen erwirbt, zu denen entweder sein Eigentumverarbeitet wird oder die mit ihm verbunden werden. Schließlich könnenauch Zahlungen aus anderen Verträgen oder zugunsten vonKonzerngesellschaften zur Bedingung für den Eigentumsübergang erhobenwerden. Chattel Mortgage: Mortgage ist ein besitzloses Pfandrecht. Eskann sowohl an Grundstücken als auch an beweglichen Sachen und Rechtenbestellt werden. In letzterem Fall handelt es sich um eine "chattelmortgage". Die chattel mortgage wird durch Vertrag bestellt, durch dendas Eigentum an dem Sicherungsgut auf den Sicherungsnehmer übertragenwird. Dieses übertragene Eigentum wird belastet mit einerRückübertragungsverpflichtung für den Fall, dass die gesicherteForderung ordnungsgemäß erfüllt wird. Es handelt sich aber um ein weniggebräuchliches Sicherungsmittel, da mit der Bestellung zumeist einumständliches förmliches Verfahren durchlaufen werden muss. Pledge:Definiert wird das pledge als Überlassung des Besitzes an einemGegenstand zur Sicherung einer Forderung. Voraussetzung einerBestellung ist, dass der Besitz an der Sache übertragen werden kann.Mit der Bestellung ist der Sicherungsnehmer berechtigt, den Besitzauszuüben, das Sicherungsgut auf eigenes Risiko zu nutzen und seinSicherungsrecht weiterzuübertragen. Er kann die Waren schließlichverkaufen und mit dem Erlös die gesicherte Forderung tilgen, wenn dervereinbarte Rückzahlungstermin verstrichen ist. Floating Charge: Diefloating charge ist ein umfassendes besitzloses Pfandrecht, das aufhandelsrechtlicher Praxis beruht. Nur companies, nicht aber natürlichePersonen und partnerships können floating charges bestellen. ImBankgeschäft ist es ein weit verbreitetes Sicherungsmittel. Sie wirdnicht an einem individuellen Sicherungsgut oder einer bestimmten Mengevon Gegenständen bestellt, sondern in aller Regel an dem gesamtengegenwärtigen und zukünftigen Vermögen des Sicherungsgebers.Charakteristisch ist die fortbestehende Verfügungsbefugnis; d.h. derSicherungsgeber kann über den Haftungsfond im ordentlichenGeschäftsgang verfügen. Weitere Sicherungsmittel sind die Bürgschaftund die Garantie. 6. Produzentenhaftung Die Richtlinie 85/374/EWG überdie Haftung für fehlerhafte Produkte ist durch den ersten Teil desConsumer Protection Act 1987 umgesetzt worden. Von der Haftung werdenKörper- und Sachschäden umfasst. Ersatzfähig sind jedoch nur solcheSachen, die für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt sind, nichtalso Schäden an Sachen eines Gewerbebetriebes. Der Hersteller haftetgrundsätzlich verschuldensunabhängig. Der Anspruch verjährt innerhalbvon drei Jahren nach Kenntnis der Zusammenhänge. 7. Immobilienrecht Einabsolutes Eigentum an Grundstücken im Sinne etwa des deutschen Rechtsexistiert in England nicht. Es gibt keine ownership in land, sondernHerrschaftsrechte (estates). Gegenwärtig gibt es nur noch zwei(gesetzlich begründete (legal)) estates, nämlich das "estate in feesimple abolute in possession", was wirtschaftlich dem deutschenVolleigentum entspricht und der "term of years abolute", welcher derErbpacht vergleichbar ist. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber noch fünfweitere Rechte an einem fremden Grundstück geschaffen, sog. "legalinterests". Neben diesen auf gesetzlicher Grundlage bestehenden Rechtenan Grundstücken bestehen noch solche Grundstücksbelastungen, die auf"equity" beruhen. Die Grundstücksveräußerung erfolgt in drei Schritten:Vertragsschluss (contract of sale), Nachprüfung des Rechtstitels(investigation of title) und eigentliche Eigentumsübertragung(conveyance). Der schuldrechtliche Vertrag ist im Grundsatz auchformlos wirksam. Für die Durchsetzbarkeit vor Gericht ist allerdingsdie Schriftform erforderlich (sec. 49 (1) Law of Property Act 1925(1989)). Die eigentliche Übertragung (conveyance) unterliegt besonderemFormzwang; notwendig ist stets eine deed, eine schriftliche,unterzeichnete und gesiegelte Urkunde. 8. Vertriebsrecht DieBeziehungen zwischen selbständigen Handelsvertretern und Unternehmernwurden in Großbritannien durch „The Commercial Agents (CouncilDirective) Regulations 1993” in der aktuellen Fassung gesetzlichgeregelt. Die Vorschriften, die als Statutory Instrument Nr. 3053/1993veröffentlicht wurden, nehmen die Anpassung an die EG-Richtlinie86/653/EWG v. 18.12.86 vor. Der Handelsvertreter ist einselbstständiger Gewerbetreibender, der ständig damit betraut ist, füreine andere Person den Verkauf oder den Ankauf von Waren zu vermittelnoder der diese Geschäfte im Namen und für Rechnung des Unternehmersabschließt. Er hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Dieserbesteht auch nach Beendigung des Vertrages, wenn - das Geschäfthauptsächlich auf die Tätigkeit zurückzuführen ist, die derHandelsvertreter während des Vertragsverhältnisses ausgeübt hat und esinnerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsbeendigungabgeschlossen wird; - der Unternehmer oder Handelsvertreter den Auftragoder die Bestellung vor Vertragsbeendigung erhalten hat. Ein aufunbestimmte Zeit geschlossener Vertrag ist grundsätzlich zum Ende einesKalendermonats zu kündigen. Die dabei einzuhaltende Frist beträgt einenMonat für das erste Vertragsjahr, zwei Monate für das angefangenezweite Vertragsjahr und drei Monate für das angefangene dritte und diefolgenden Vertragsjahre. Während kürzere Fristen nicht vereinbartwerden dürfen, ist bei länger vereinbarten darauf zu achten, dass dievom Unternehmer einzuhaltende Frist nicht kürzer sein darf als die vomHandelsvertreter einzuhaltende. Bei Beendigung des Vertrages hat derHandelsvertreter entweder einen Anspruch auf Ausgleich oder aufSchadensersatz. Bei Vertragsverletzungen kann noch ein weitererSchadensersatz nach allgemeinem Recht zum Ausgleichsanspruch desHandelsvertreters hinzukommen. Hat der Handelsvertreter zur Erweiterungdes Kundenstamms beigetragen oder die Geschäfte mit vorhandenen Kundenwesentlich erweitert, so kann er dafür einen Ausgleich (indemnity)beanspruchen, sofern der Unternehmer aus den Geschäften mit diesenKunden noch erhebliche Vorteile zieht und die Ausgleichszahlung unterBerücksichtigung aller Umstände, insbesondere einer entgangenenProvision, begründet erscheint. Der Rahmenvertrag einesVertragshändlers obliegt mangels gesetzlicher Regelung derVertragsfreiheit der Parteien. Somit besteht zwar für Vertragshändlerkeine gesetzlich verankerte Kündigungsfrist. Aus allgemeinenRechtsgrundsätzen lässt sich jedoch die Verpflichtung ableiten, dass -sollte die Kündigungsfrist nicht vertraglich fixiert sein - eineangemessene Kündigungsfrist einzuhalten ist. Es ist denkbar, dass sichdie Rechtsprechung für die Beurteilung der Frage, was als angemessen zugelten hat, auch an den Mindestkündigungsfristen für Handelsvertreterorientiert. I m Rahmen von Alleinvertriebsverträgen kommt demKartellverbot des Art. 81 EG-Vertrag besondere Bedeutung zu, wonach mitdem gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungenzwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen undaufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sind, die den Handel zwischenMitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung,Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirken. Erfüllt eineVertriebsvereinbarung diese Kriterien, so kann sie dennoch zulässigsein, wenn sich die Zulässigkeit aus der sog.Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 2790/99/EG der EU vom 22.12.1999ergibt. 9. Investitionsrecht Zur Unterstützung der privatenInvestitionstätigkeit besteht eine Reihe staatlicherInvestitionsförderungsmaßnahmen auf nationaler, regionaler und lokalerEbene. Diese reichen von finanziellen Beihilfen für langfristigeForschungs- und Entwicklungsprojekte sowie für Investitionsprojekte vonaußergewöhnlichem Nutzen für die britische Wirtschaft über verloreneZuschüsse zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen in sog.assisted areas (Förderungsgebieten) bis hin zur - eventuell zeitweisemietfreien - Überlassung von gewerblichen Räumlichkeiten. Über dasganze Land verteilt sind sog. enterprise zones, in denen die Ansiedlungvon Unternehmen insbesondere durch Gewährung von Steuervorteilengefördert werden soll. Weitere Vorteile in diesen Bezirken sind:Befreiung von Grundbesitzabgaben und von Abgaben für Ausbildungszweckeder Mitarbeiter; vereinfachtes Planungs- und Bauzulassungsverfahren;verbleibende öffentliche Kontrollverfahren werden zügiger durchgeführt.Nähere Informationen hierzu sind von der Deutsch-Britischen Industrie-und Handelskammer, Mecklenburg House, 16 Buckingham Gate, GB - LondonSW1E 6LB, zu erhalten. 10. Gesellschaftsrecht Public Company: Die PuCeignet sich vornehmlich für Großunternehmen, deren Anteile an der Börsegehandelt werden sollen. Erforderlich sind mindestens zwei Gründer. DieMitgliederzahl ist nach oben hin nicht beschränkt. Gesellschafterkönnen sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. DieGründung erfolgt durch Ausstellung eines certificate of incorporation,welche durch das Companies House in Cardiff ausgestellt wird. Hierzumüssen die Gründer die Gesellschaft anmelden, eine Gründungsgebühr vongrundsätzlich 20 Pfund bezahlen sowie die Gesellschaftsverträge sowieweitere Unterlagen vorlegen. Einzelheiten hierzu können unterwww.companieshouse.gov.uk/about/gbhtml/gbf1.autml abgerufen werden.Organe der PuC sind die Hauptversammlung (general meeting) und derVorstand (board of directors), bestehend aus mindestens zweiDirektoren. Ein dem deutschen Aufsichtsrat vergleichbaresKontrollgremium kennt das englische Recht nicht. In der Praxis obliegtdie Geschäftsführung regelmäßig dem geschäftsführenden Direktor(managing director). Dieser ist in der Regel auchalleinvertretungsberechtigt, d.h. ihm obliegt die gerichtliche undaußergerichtliche Vertretung der Gesellschaft. Private Company: Die PrCeignet sich für kleine Unternehmen mit einem geringen Kapitalbedarf,wenn die Haftung der Gesellschafter beschränkt werden soll. NotwendigerBestandteil der Firma einer PrC, deren Haftung auf dasGesellschaftsvermögen beschränkt ist (private company limited byshares) ist der Zusatz „limited” bzw. „ltd”. Ein Mindestkapital istgesetzlich nicht vorgeschrieben; üblicherweise hat die PrC jedoch einNominalkapital in Höhe von 100 Pfund oder 1.000 Pfund, welches inAnteile zu je 1 Pfund gestückelt ist. Es bestehen keine Verpflichtungenzur Einzahlung. Die PrC verfügt wie die PuC über ein Nominalkapital,für welches keine gesetzliche Ober- oder Untergrenze vorgesehen ist;bei der Private Company Limited by Guarantee ist die Haftung beschränktauf den im Memorandum festgesetzten Nachschussbetrag an dieGesellschaft im Falle der Liquidation; diese Gesellschaftsform wirdhäufig für Unternehmen gewählt, die keine wirtschaftlichen Zweckeverfolgen. Die Organe einer PrC sind die Gesellschafterversammlung(general meeting) und die Geschäftsleitung (board of directors),bestehend aus einem Direktor. Es gelten auch hier dieselben Regelungenwie für die PuC.

Dasenglische Gesellschaftsrecht steht vor einer umfassenden Reform.Nachdem das House of Lords im November vorigen Jahres dem Companies Act2006 zugestimmt hatte, sollen die Neuerungen schrittweise zum 1.10.08in Kraft treten. Einige Vorgaben sind bereits seit 1.1.07 geltendesRecht. Die Änderungen betreffen das gesamte Vereinigte Königreich.

Seitden Urteilen des EuGH in Sachen "Centros" "Überseering" und "InspireArt" können auch nach ausländischem Recht gegründete Gesellschaften mitfaktischem Sitz in Deutschland am Wirtschaftsverkehr teilnehmen. Einerbesonderen Beliebtheit erfreut sich dabei die limited nach englischemGesellschaftsrecht. Änderungen in diesem Bereich sollten deshalbaufmerksam verfolgt werden.

DieReform ergänzt und ändert den bislang noch gültigen Companies Act 1985in wesentlichen Teilen. Der neue Gesetzestext ist in 40 Abschnitte mitmehr als 900 Vorschriften untergliedert. Darüber hinaus umfasst er 16Anhänge sowie Erläuterungen (explanatory rules).

Die Reform verfolgt folgende Zielsetzungen:

- Die Gesellschafter sollen zu einer stärkeren Wahrnehmung ihrer Rechte in der Gesellschaft veranlasst werden;

- es soll eine klare Trennung zwischen private und public limited gezogen werden;

- die Gründung und Führung von Gesellschaften soll vereinfacht werden;

-es sollen Öffnungsklauseln eingeführt werden, um bestehende Gesetze anveränderte Rahmenbedingungen, wie EU-Richtlinien, anzupassen.

Um diese Ziele zu erreichen, sind folgende Änderungen beschlossen worden:

Memorandumof association und articles of association erhalten eine andereFunktion als bislang. Das memorandum of association ist künftig nurnoch die Gründungsurkunde, welche die Erklärungen der Gesellschafterzur Gründung und zur Übernahme der Anteile enthält. Alle anderenBestimmungen sind in die articles of association aufzunehmen. AlsKonsequenz ist die Angabe des Unternehmensgegenstandes im memorandumnicht mehr zwingend. Wenn dort keine Angaben erfolgen, ist von einemunbeschränkten Unternehmensgegenstand auszugehen.

Bezüglichder Anzahl der Gründer kann künftig auch eine public limited durch eineeinzelne Person gegründet werden, was bislang nur für private limitedcompanies zulässig war.

Änderungenerfolgen auch bezüglich der notwendigen Angaben im Gesellschaftsvertragsowie im Geschäftsverkehr. Bestimmte Mindestangaben wie z.B. Name, Ortder Registrierung, Registernummer und Anschrift des registered officemüssen bereits seit dem 1.1.07 auch auf Webseiten und elektronischenDokumenten angegeben werden.

DieNeuregelungen betreffen auch die Pflichten der directors(Geschäftsführer). Ergaben sich die Pflichten bislang aus denrichterlichen Entscheidungen des common bzw. equity law, so sind sienun erstmals kodifiziert. Insgesamt handelt es sich um sieben generalduties, die im einzelnen einer näheren Konkretisierung bedürfen. Sielassen sich in "Do's" und "Don'ts" gliedern. Zu den Do's zählt diePflicht, sich satzungs- und auftragsgemäß zu verhalten (duty to actwithin powers) sowie die Pflicht zur Förderung des Gesellschaftswohls.Ebenso rechnet hierzu die Pflicht zur unabhängigen Entscheidungsfindungsowie die allgemeine Sorgfaltspflicht. Zu den Don'ts dagegen gehört diePflicht, sämtliche Handlungen zu unterlassen, die zu einemunmittelbaren oder mittelbaren Konflikt zwischen seinen eigenenInteressen und denen der Gesellschaft führen können. Ebenso muss derDirektor Interessenskonflikte im Hinblick auf Geschäfte mit derGesellschaft gegenüber den anderen Direktoren aufdecken. Außerdem darfer keine Zuwendungen von Dritten annehmen mit Ausnahme solcher derGesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen.

Zuden Pflichten eines directors gehört es auch, einen Finanzbericht zuerstellen (director's report). Bestandteil dieses Berichts ist eineErklärung aller relevanten Informationen gegenüber Wirtschaftsprüfern.Sie muss die Angabe enthalten, dass nach Kenntnis der Geschäftsführerkeine für die Wirtschaftsprüfer relevanten Informationen vorliegen, vondenen diese keine Kenntnis erlangt haben. Außerdem müssen dieGeschäftsführer bestätigen, dass sie alle ihnen obliegenden Maßnahmenergriffen haben, um ihre Kenntnis von für die Wirtschaftsprüfungrelevanten Informationen sicherzustellen. Enthält der Bericht falscheoder irreführende Angaben, kann der director von der Gesellschaftpersönlich in Haftung genommen werden. Diese Haftung bezieht sich auchauf falsche bzw. irreführende Angaben der Direktoren imGeschäftsbericht oder dem Bericht über die Gehälter der Direktoren undist bereits seit dem 1.1.07 zu beachten.

DieBestellung juristischer Personen zum director wird eingeschränkt. Somuss künftig mindestens einer der Personen eine natürliche Person sein.Das Mindestalter für Geschäftsführer ist auf 16 Jahre festgelegtworden. Erfolgt gleichwohl die Bestellung eines Geschäftsführersunterhalb dieser Altergrenze, so ist der entsprechende Beschlussschwebend unwirksam. Mit Erreichen der Altergrenze erlangt er dannWirksamkeit.

Nichtmehr zwingend erforderlich ist die Bestellung eines company secretary.Allerdings bleiben dessen Aufgaben bestehen und können künftig von denDirektoren beziehungsweise. von diesen bestellten Personen wahrgenommenwerden.

DieNeuerungen betreffen auch die Gesellschafterbeschlüsse sowie die Regelnzur Kapitalerhaltung und -herabsetzung. Private limited companies sindkünftig nicht mehr dazu verpflichtet, mindestens einmal jährlich eineGesellschafterversammlung abzuhalten. Im Gegenzug wurden dieMöglichkeiten für Beschlüsse im Umlaufverfahren erheblich erweitert.

Die Reform soll schrittweise zum 1.10.08 in Kraft treten.Einige Neuerungen traten bereits seit dem 1.1.07 bzw. ab 6.4.07 (unteranderem Änderungen bezüglich der Übernahme von Unternehmen) in Kraft.

Eine Übersicht über das geplante beziehungsweise bereits erfolgte In-Kraft-Treten ist abrufbar unter http://www.companieshouse.de. Weitere Informationen stellt die Deutsch-Britische Auslandshandelskammer unter http://www.ahk-london.co.uk/denew/publications.php. bereit.

11.Aufenthaltsrecht Wer als Nicht EU-Bürger einen Aufenthalt von mehr alssechs Monaten anstrebt, benötigt eine Aufenthaltsgenehmigung. EU-Bürgerhingegen bedürfen weder einer Aufenthaltsgenehmigung noch einerArbeitserlaubnis. Nach sechs Monaten kann eine Aufenthaltsgenehmigungzum Zwecke eines Nachweises beantragt werden. Es besteht jedoch keineVerpflichtung hierzu. 12. Arbeitsrecht Rechtsgrundlagen desArbeitsrechts in Großbritannien sind eine Vielzahl von Gesetzen undRechtsvorschriften, wie der Employment Rights Act 1996 sowie das ComonLaw. Ein Arbeitsvertrag kann mündlich oder schriftlich geschlossenwerden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die wesentlichenVertragsbestimmungen schriftlich festzuhalten. Auf befristeteArbeitsverhältnisse sind die Vorschriften zum Schutz befristeteingestellter Arbeitnehmer anwendbar. Hiernach müssen Arbeitnehmer beibefristeten Arbeitsverhältnissen zu den gleichen Arbeitsbedingungen wieArbeitnehmer in unbefristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt werden.Bei Kündigung von unbefristeten Arbeitsverhältnissen ist diegesetzliche Mindestkündigungsfrist zu beachten. Diese beträgt eineWoche für einen Arbeitnehmer, der mehr als einen Monat aber weniger alseine Woche ununterbrochen beschäftigt ist. Ist ein Arbeitnehmermindestens zwei Jahre ununterbrochen beschäftigt, so erhöht sich diegesetzliche Mindestkündigungsfrist auf eine Woche für jedes vollendeteBeschäftigungsjahr. Unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer genießenKündigungsschutz gemäß Teil X des Arbeitsgerichtsgesetzes von 1996. 13.Zahlungsverkehr/ Devisenrecht Der Zahlungs- und Kapitaltransferunterliegt keinen Beschränkungen; die Devisenkontrolle wurde 1987abgeschafft. 13. Gewerblicher Rechtsschutz Patentrecht: Rechtsgrundlagedes britischen Patentrechts ist der Patents Act 1977 in der Fassung desÄnderungsgesetzes vom 22.7.2004, der Copyright, Designs and Patents Act1988 sowie die Patent Rules 1995. Die Schutzdauer von Patenten, die aufAnmeldungen an oder nach dem 1.6.78 (Tag, ab dem die Vorschriften desPatents Act 1977 heranzuziehen sind) beruhen, beträgt 20 Jahre.Markenrecht: Das britische Markengesetz (Trade Marks Act 1994), am31.10.1994 in Kraft getreten ist und seitdem mehrfach geändert wurde,nimmt eine Angleichung der nationalen Vorschriften an die 1. Richtlinie89/104/EWG vom 21.12.1988 über die Marken (Amtsblatt der EG Nr. L 40vom 11.2.1989) vor. Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre. 14. Gebrauchs-und Geschmacksmusterrecht: Großbritannien kennt keinenGebrauchsmuster-, sondern nur einen Geschmacksmusterschutz (protectionof industrial design). Rechtsgrundlagen sind das mehrfach geänderteGesetz über eingetragene Muster (Registered Designs Act) 1949; dieDesigns Rules 1984 sowie die Nachträge dazu; der Copyright, Designs andPatents Act 1988. Die Schutzdauer beträgt zunächst fünf Jahre ab demDatum der Eintragung. Sie kann jeweils um fünf Jahre bis zu einermaximalen Schutzdauer von 25 Jahren verlängert werden. Großbritannienist u.a. Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20.3.1883 zumSchutz des gewerblichen Eigentums in der Stockholmer Fassung vom14.7.1967 (PVÜ) seit 26.4.1970; des Straßburger Abkommens über dieInternationale Patentklassifikation (IPC) vom 24.3.1971 seit 7.10.1978;des Europäischen Patentübereinkommens vom 5.10.1973 in den Fassungenvon 1978 und 1985 (EPÜ) seit 7.10.1978; des Vertrages über dieInternationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom19.6.1970 (PCT) seit 24.1.1978; der Weltorganisation für geistigesEigentum (WIPO/OMPI) auf der Grundlage der Stockholmer Fassung desÜbereinkommens vom 14.7.1967 seit 26.4.1970; des Madrider Abkommensüber die internationale Registrierung von Marken vom 14.4.1891 in derStockholmer Fassung vom 14.7.1967 seit 1.12.1995. 15. Steuerrecht DerNormalsatz der britischen Körperschaftsteuer beträgt für das Steuerjahr2005/2006 30%. Für kleinere Gesellschaften gilt ein reduzierterSteuersatz in Höhe von 19% (small companies rate). Das Steuerjahr(financial year), für das die Körperschaftsteuersätze jeweilsfestgestellt werden, läuft vom 1. April des jeweiligen Steuerjahres biszum 31. März des folgenden Jahres. Die Einkommensteuer wird in derRegel von der Finanzbehörde auf der Basis einer Steuererklärungfestgesetzt. Bei Arbeitnehmern wird die Lohnsteuer imLohnsteuerabzugsverfahren (PAYE = Pay As You Earn-System)einbehalten.Das Veranlagungsjahr für die Einkommensteuer dauert vom 6. April biszum 5. April des Folgejahres. Die Einkommensteuersätze betragen für dasSteuerjahr 2005/2006: 10% im Einkommensbereich bis 2.090 Pfund; 22% imEinkommensbereich von 2.090 bis 30.310 Pfund; 40% im Einkommensbereichvon über 30.100 Pfund. Der Mehrwertsteuernormalsatz beträgt 17,5%. JedePerson, die im Rahmen einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeitsteuerpflichtige Warenlieferungen und Dienstleistungen innerhalbGroßbritanniens erbringt, ist umsatzsteuerpflichtig.Doppelbesteuerungsabkommen: Das zwischen Großbritannien und Deutschlandvereinbarte „Abkommen vom 26.11.1964 zur Vermeidung derDoppelbesteuerung auf dem Gebiet vom Einkommen und vom Vermögen” (inKraft seit 30.1.1967) beruht in seiner heutigen Fassung auf demRevisionsprotokoll von 1970 (in Kraft seit 30.5.1971). Das Abkommenerstreckt sich auf den gesamten steuerlichen Bereich von in Deutschlandund/oder Großbritannien lebenden Personen. 16. Rechtsverfolgung Seitdem 1.3.2002 regelt die EU-Verordnung Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 überdie gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckungvon Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) die Modalitätender Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen imVerhältnis Deutschland-Großbritannien. Sind englische Gerichteinternational zuständig, so bestimmt sich das örtlich und sachlichzuständige Gericht nach den in England geltenden Regelungen. Alsunteres Zivilgericht fungiert der sog. county court. Grundsätzlichexistiert keine Streitwertgrenze. Dem Kläger steht es somit imGrundsatz frei, ob er eine Klage beim County Court oder beim höherenHigh Court anhängig macht. Hierzu exstieren allerdings Ausnahmen. Soist bei Klagen aus unerlaubter Handlung die Zuständigkeit der CountyCourts auf Streitwerte bis 50.000 Pfund begrenzt. Magistrates’ Courtssind zivilrechtlich für Unterhaltsansprüche, ansonsten schwerpunktmäßigstrafrechtlich zuständig. Zu den Obergerichten (Superior Civil Courts)zählt man den High Court of Justice, den Court of Appeal und das Houseof Lords. Der High Court of Justice ist erstinstanzlich zuständigesGericht und Rechtsmittelinstanz für die Untergerichte. Er bildetgemeinsam mit dem Crown Court sowie dem Court of Appeal den "SupremeCourt of Judicature", ein Zentralgericht für ganz England mit Sitz inLondon. Der Court of Appeal ist das Apellationsgericht für England undWales in Zivil- und Strafsachen. Er ist zuständig für Berufungen gegenUrteile des High Court of Justice und der county courts. Das House ofLords ist die letzte Rechtsmittelinstanz. Über das Rechtsmittel wirdjedoch nur entschieden, wenn es vom Court of Appeal an das House ofLords zugelassen wurde und wenn ein besonderer Zulassungsausschuss desHouse of Lords das Rechtsmittel angenommen hat. Es bestehen keineamtlichen Gebührenregelungen für Rechtsanwälte. Vielmehr richten sichdie Gebühren nach dem zeitlichen Aufwand. Erfolgshonorare sindzulässig. Das Gericht ordnet per Beschluss an, dass der in einemRechtsstreit Unterlegene die Kosten zu tragen hat. Beträgt die geltendgemachte Forderung jedoch weniger als 5.000 Pfund, so muss derObsiegende im Normalfall selbst dafür aufkommen. Bei Klagerhebung isti.d.R. eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe vom Streitwert abhängt.Schiedsgerichtsbarkeit: In dem UN-Übereinkommen vom 10.6.1958 über dieAnerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, dem sowohlGroßbritannien als auch Deutschland angehören, verpflichten sich dieVertragsstaaten, auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaatesergangene Schiedssprüche anzuerkennen und zu vollstrecken. Dieentsprechenden englischen Bestimmungen finden sich in sec. 99 ff.Arbitration Act 1996. Vertiefende Literaturhinweise: Graf von Bernstorff, Einführung in das englische Recht, 3. Auflage 2006, Verlag C.H.Beck München