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Ukraine

Regierung senkt Gewinnsteuer


In der Ukraine ist zum 1. Januar für die Gewinnsteuer eine weitere Reformstufe in Kraft getreten. Bis Jahresende gilt ein Steuersatz von 21%. Zudem greifen seit Jahresbeginn neue Vorschriften zur Pauschalbesteuerung von Einzelunternehmern und kleinen Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Um in den Genuss der vereinfachten steuerlichen Behandlung zu kommen, gilt eine Zuordnung zu einer von vier Unternehmerkategorien als Bedingung.

Für die Besteuerung von Einkommen und Gewinnen juristischer Personen und ständiger Repräsentanzen ausländischer Firmen greift seit dem 1. Januar ein neuer, auf 21% abgesenkter Satz. Der Steuersatz, der seit dem 1. Januar 2004 linear 25% betragen hatte, wurde im Rahmen des Inkrafttretens des neuen Steuergesetzbuches am 1. April bereits auf 23% verringert. Für Anfang 2013 und 2014 stehen weitere Reformen an, die eine Verringerung des Steuersatzes auf 19% und letztlich auf 16% zur Folge haben werden.

Pauschalbesteuerung von Kleinunternehmern ist neu geregelt

Darüber hinaus ist seit Jahresbeginn die für Einzelunternehmer und kleine Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen von einer pauschalierten Form der Besteuerung Gebrauch zu machen, neu geregelt. Auf Antrag hin beim jeweils zuständigen Finanzamt konnten sich die infrage kommenden Unternehmer als Steuerschuldner für eine von insgesamt vier Kategorien registrieren lassen und somit in den Genuss der Pauschalsteuer kommen. Von der Zuordnung zu einer dieser vier Gruppen, für die vor allem die Höhe der Einnahmen und die Personalstärke des Unternehmens maßgeblich sind, hängt die tatsächliche Höhe der Besteuerung ab.

Quelle: NfA online 9.2.12