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Russische Föderation - Vorabanmeldung bei der Einfuhr im Straßengüterverkehr


Russische Föderation - Vorabanmeldung bei der Einfuhr im Straßengüterverkehr

Ab dem 17. Juni 2012 müssen Warensendungen, die in das Zollgebiet der Zollunion Russland, Belarus und Kasachstan verbracht werden, vorab angemeldet werden. Vorerst sind nur die Lieferungen im Straßengüterverkehr davon betroffen. Die russische Zollbehörde stellt auf ihrer Internetseite ein Portal – so genanntes „Privates Kabinett“ – zur Verfügung, das für die elektronische Vorabanmeldung einzuführender Waren kostenlos genutzt werden kann.

Spätestens zwei Stunden vor der physischen Einfuhr müssen die Daten vorab übermittelt werden. Das betrifft Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO), Beförderer, auch Zollbeförderer, Zollrepräsentanten (ehem. Zollbroker) und andere Wirtschaftsbeteiligte unabhängig davon, ob sich diese Personen in Russland oder in einem anderen Land aufhalten. Die Anmeldepflicht besteht nicht für die Einfuhr folgender Waren:

- Waren und Beförderungsmittel für private Zwecke

- Waren im Verfahren für internationale Postsendungen,

- Diplomaten- und Konsulargut (eingeführt vom Personenkreis laut dem Kapitel 45 des Zollkodex der eurasischen Zollunion),

- Waren zur Beseitigung der Folgen von Naturkatastrophen und Unfällen,

- Militärgut,

- Lieferungen mit anderen Beförderungsmitteln, außer im Straßengüterverkehr.

Die Russische Zollbehörde bietet die Information zum Thema Vorabanmeldung hier in englischer Sprache an. Die Vorabanmeldungen müssen nach gleichen Regelungen auch in zwei anderen Ländern der Zollunion vorgenommen werden. Die Zollverwaltungen der Republiken Belarus und Kasachstan müssen die Möglichkeit der elektronischen Anmeldungen ebenfalls zur Verfügung stellen, haben im Vergleich zu ihren russischen Kollegen zurzeit noch keinen Zugang zu ihren Systemen.

Quelle: IHK Düsseldorf