Am 21. Dezember 2015 teilte der Europäische Rat mit, dass die Sanktionen der EU bis zum 31. Juli 2016 verlängert worden sind. Inhaltliche Änderungen erfolgten nicht. Es bleibt damit bei dem bereits beschriebenen Status.
Am 22. Dezember 2015 hat die US-Behörde Office of Foreign Assets Control (OFAC) eine Erweiterung der US-Sanktionen gegen Russland und die Ukraine bekanntgegeben. Die Erweiterung betrifft sowohl personenbezogene als auch sektorale Sanktionen. Das jüngste Update ist Ausdruck der vom OFAC angekündigten Sanktionspolitik, einerseits die Befolgung von Sanktionen ganz entschieden durchsetzen zu wollen, andererseits aber auch Unternehmen mit Russlandbezug durch die Konkretisierungen mehr Sicherheit im Wirtschaftsverkehr zu bieten. Eine echte Ausweitung der Sanktionen ist damit nicht erfolgt, allerdings eine Klarstellung. Aus rechtlicher Sicht ist anzumerken, dass mit zunehmendem Konkretisierungsgrad auch der Sorgfaltsmaßstab für Unternehmen mit Russlandbezug steigt.
Für die Beachtung von US-Sanktionen gilt dabei nach wie vor, dass diese grundsätzlich nur von US-Personen, d. h.
- US-Unternehmen und deren ausländischen Repräsentanzen,
- US-Bürgern und
- Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt in den USA
zu beachten sind.
Die US-Sanktionen können aber auch auf solche Transaktionen Anwendung finden, die auf den ersten Blick keinen Bezug zu den USA haben. Ausreichend kann beispielsweise bereits sein, dass eine Transaktion in US-Dollar abgewickelt wird, auch wenn keine der Parteien eine US-Person ist.
Aber auch ohne US-Dollar-Bezug kann in bestimmten Konstellationen eine EU-Person oder ein EU-Unternehmen gehalten sein, von einem aus US-Sicht kritischen Geschäft Abstand zu nehmen.
EU- und US-Sanktionen sind nicht in allen Fällen deckungsgleich. Das kann EU-Unternehmen in schwierige Situationen führen: Wenn US-Sanktionen rechtlich für ein EU-Unternehmen nicht verbindlich sind, darf dieses Unternehmen die US-Sanktionen nicht beachten, da es sonst gegen das Boykottverbot des EU-Wettbewerbsrechts verstößt.
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