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Russland

Satzungsänderung für OOOs zu empfehlen


Rödl&Partner Moskau empfiehlt in die Satzung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (OOO) Bestimmungen aufzunehmen, die eine Alternative zum notariellen Verfahren für die Bestätigung gefasster Beschlüsse und des Gesellschafterbestandes ermöglichen. Dies betrifft sowohl Gesellschaften mit mehreren Gesellschaftern als auch mit einem Alleingesellschafter.
Am 25. Dezember 2019 hat das Präsidium des Obersten Gerichts der Russischen Föderation die Übersicht der Rechtsprechung über einige Fragen der Anwendung der Gesetzgebung über Gesellschaften bestätigt. Das Oberste Gericht hat unter anderem seine Position zum Unterpunkt 3, Punkt 3, Artikel 67.1 ZGB RF dargelegt.

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Quelle: Rödl&Partner, Moskau