direkte Bereichesauswahl

EU

Schnellerer Forderungseinzug in der EU


Am 13.6.2007 hat der europäische Rat derJustizminister die so genannte Small-Claims- Verordnung beschlossen.Diese Verordnung, die am 1.1.2009 in
Kraft treten soll, sieht eineinheitliches europäisches Zivilverfahren für die Geltendmachung vonForderungen mit einem Wert von bis zu 2.000 Euro vor.
Hierdurch solldie Durchsetzung grenzüberschreitender Ansprüche erleichtert werden.Die neue Verordnung zur Durchsetzung kleiner Forderungen wird einEU-weit einheitliches
europäisches Zivilverfahren für dieDurchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen mit einem Wert von bis zu2.000 Euro einführen. Die  neuen Normen
gelten aber nur für diegrenzüberschreitende Geltendmachung von Forderungen, so dass sie aufeinen rein innerdeutschen Forderungseinzug nicht
anwendbar sind. Gemäß den Anwendungsbestimmungen der neuen Verordnung wird ferner klargestellt, dass niedrige Forderungen aus dem Bereich des Arbeitsrechts,des ehelichen
Güterrechts und des Erb- oder Unterhaltsrechtsebenfalls nicht mit Hilfe der neuen Bestimmungen verfolgt werdenkönnen.  Deutsche Gläubiger haben bei grenzüberschreitendenStreitigkeiten künftig ein Wahlrecht,
ob sie ihren Forderungseinzugmit gerichtlicher Hilfe nach der neuen Small- Claims- Verordnung oderaber nach dem deutschen Zivilprozessrecht betreiben wollen. Zur
Einleitungdes Verfahrens nach der Small Claims Verordnung soll den Klägern einstandardisiertes Formular mit Ausfüllhinweisen zur Verfügung gestelltwerden.
Da sich die Parteien zudem nicht durch einen Rechtsanwaltvertreten lassen müssen, sollen so die Kosten des Verfahrens gesenktwerden. Außerdem schreibt
die Verordnung vor, dass der unterlegenenPartei keine unnötigen Kosten auferlegt werden dürfen. Die neueVerordnung sieht ferner vor, dass in einigen
Bereichen (auchhinsichtlich der Rechtsmittel, z.B. der Berufung)  nationales RechtAnwendung finden kann. Gegen ein nach der Verordnung im EU-Auslandergangenes Urteil kann daher in
Deutschland (bei Vorliegen der  Voraussetzungen des nationalen Zivilprozessrechts) Berufung eingelegt werden.


Letzte Änderung: 22.06.2007 durch Christoph G. von Bernstorff