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USA

Schutz geistigen Eigentums in USA


Deutsche Unternehmen, die in den USA ein Patent-, Marken- oder Urheberrecht anmelden wollen, müssen hierfür eine Registrierung bei der zuständigen Behörde in den USA vornehmen.

Internationale Übereinkommen
Die USA sind seit 1.1.1995 Mitglied des TRIPS-Abkommens (Anhang 1c des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation);

Mit Wirkung zum 1.3.1989 sind die USA der Berner Konvention, dem Internationalen Abkommen zum Schutz geistigen Eigentums sowie dem WIPO-Urheberrechtsvertrag vom 20.12.1996 beigetreten.

Außerdem sind die USA Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20.3.1883 in der Stockholmer Fassung vom 14.7.1967 (BGBl. 1970 II 293, 391, 1073; 1973 II 1037). Für Patente, die in einem der Übereinkunftsländer angemeldet wurden, kann daher in den USA die zwölfmonatige, für Warenzeichen die sechsmonatige Prioritätsfrist beansprucht werden. Da die USA auch Mitglied des am 24.1.1978 geschlossenen Vertrages über Patentzusammenarbeit (Patent Co-operation Treaty) sind, reicht die Einreichung eines einzigen internationalen Antrages auf Patenterteilung zur Anmeldung in so vielen Mitgliedsstaaten aus, wie der Anmelder es wünscht. ...

 

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Quelle: gtai