Eigentumsvorbehalt: Nach englischem Recht kommt es für den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs auf den Vertrag an. Enthält dieser keine ausdrückliche Vereinbarung, wechselt nach sec. 18 Rule 1 SGA 1979 (Sale of Goods Act aus dem Jahr 1979, Section 19) das Eigentum mit Vertragsabschluss.
Wollen die Parteien einen Eigentumsvorbehalt (EV; retention of title) vereinbaren, so müssen sie dies ausdrücklich vor oder bei Abschluss des Vertrages tun; ein nachträglicher Vermerk reicht nicht aus.
Der EV selbst ist in sec. 19 SGA 1979 ausdrücklich anerkannt. Bei Abfassung der Eigentumsvorbehaltsklausel muss eindeutig klargestellt werden, dass der Lieferant der Ware rechtlicher Eigentümer bleibt, obwohl der Käufer bereits Besitz an der Ware erlangt hat.
Kommt der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, kann der Verkäufer grundsätzlich die Herausgabe der unter EV gelieferten Ware verlangen. Der einfache EV sichert den Lieferanten allerdings nur, solange sich die Ware im ursprünglichen Zustand im Besitz des Abnehmers befindet.
Im Falle der Insolvenz des Käufers kann der Verkäufer die Ware aussondern; einer eventuell bereits erfolgten Zwangsvollstreckung Dritter in die Ware kann er widersprechen. Ist die betroffene Sache bereits veräußert, so setzt sich der Herausgabeanspruch in einem Anspruch auf den Verkaufserlös fort.
Hat der Abnehmer das gelieferte Material in solcher Weise untrennbar mit anderen Produkten verbunden und/oder verarbeitet, dass die ursprüngliche Identität des Materials nicht mehr festgestellt werden kann, so geht der EV grundsätzlich unter. Den neuen Gegenstand erwirbt deren Hersteller oder der Eigentümer der Hauptsache. Zulässig und durchaus üblich sind Klauseln, nach denen der Verkäufer das Eigentum an allen Gegenständen erwirbt, zu denen entweder sein Eigentum verarbeitet wird oder die mit ihm verbunden werden.
Schließlich können auch Zahlungen aus anderen Verträgen oder zugunsten von Konzerngesellschaften zur Bedingung für den Eigentumsübergang erhoben werden.
Chattel Mortgage: Mortgage ist ein besitzloses Pfandrecht. Es kann sowohl an Grundstücken als auch an beweglichen Sachen und Rechten bestellt werden. In letzterem Fall handelt es sich um eine "chattel mortgage". Die chattel mortgage wird durch Vertrag bestellt, durch den das Eigentum an dem Sicherungsgut auf den Sicherungsnehmer übertragen wird. Dieses übertragene Eigentum wird belastet mit einer Rückübertragungsverpflichtung für den Fall, dass die gesicherte Forderung ordnungsgemäß erfüllt wird.
Es handelt sich aber um ein wenig gebräuchliches Sicherungsmittel, da mit der Bestellung zumeist ein umständliches förmliches Verfahren durchlaufen werden muss.
Pfandrecht /Pledge: Definiert wird das pledge als Überlassung des Besitzes an einem Gegenstand zur Sicherung einer Forderung. Voraussetzung einer Bestellung ist, dass der Besitz an der Sache übertragen werden kann. Mit der Bestellung ist der Sicherungsnehmer berechtigt, den Besitz auszuüben, das Sicherungsgut auf eigenes Risiko zu nutzen und sein Sicherungsrecht weiter zu übertragen. Er kann die Waren schließlich verkaufen und mit dem Erlös die gesicherte Forderung tilgen, wenn der vereinbarte Rückzahlungstermin verstrichen ist.
Floating Charge: Die floating charge ist ein umfassendes besitzloses Pfandrecht, das auf handelsrechtlicher Praxis beruht. Nur companies, nicht aber natürliche Personen und partnerships können floating charges bestellen. Im Bankgeschäft ist es ein weit verbreitetes Sicherungsmittel. Sie wird nicht an einem individuellen Sicherungsgut oder einer bestimmten Menge von Gegenständen bestellt, sondern in aller Regel an dem gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen des Sicherungsgebers. Charakteristisch ist die fortbestehende Verfügungsbefugnis; d.h. der Sicherungsgeber kann über den Haftungsfond im ordentlichen Geschäftsgang verfügen.


