Bei Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts (výhrada vlastnického práva; siehe § 2132 bis 2134 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bleibt der Verkäufer Eigentümer der Sache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises. Hat der Käufer die Sache in seinem Besitz, trägt er die Gefahr des Untergangs. Ist der Käufer bei einer Ratenzahlung mehr als ein Zehntel des Kaufpreises in Verzug, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Auch bei einem Betrag unter einem Zehntel des Kaufpreises kann der Verkäufer zurücktreten, wenn der Käufer den verzögerten Betrag nicht mit der nächsten Rate begleicht. Der Eigentumsvorbehalt kann mündlich vereinbart werden, bei Immobilien muss dies im Grundbuch eingetragen werden. Der Eigentumsvorbehalt wirkt nur dann gegen Dritte, wenn er entweder behördlich oder notariell beglaubigt wurde.
Tschechische Republik
Sicherungsmittel in der Tschechischen Republik
Quelle: GTAI


