Waren, die durch staatliche Stellen oder von den zuständigen italienischen Behörden anerkannten Organisationen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt werden und an die Opfer der Erdbeben, die im Jahr 2016 in Italien auftraten, unentgeltlich abgegeben oder diesen als Eigentum der betreffenden Organisationen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden sollen, werden im Rahmen des gemeinschaftlichen Systems der Zollbefreiungen von den Eingangsabgaben (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 - ABl. EU Nr. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) befreit.
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