Auch in Frankreich basiert das Recht der Sozialversicherung (sécurité sociale) auf europäischen Vorgaben.
Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich das Tätigkeitsortsprinzip. Das bedeutet, dass eine Person dem Sozialversicherungssystem des Landes unterliegt, in dem sie arbeitet. Bei einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung bleibt jedoch unter bestimmten Voraussetzungen das deutsche Sozialversicherungsrecht anwendbar.
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