Aufgrund von Änderungen im indischen Steuerrecht mit Wirkung vom 01. April 2013 werden deutsche Unternehmen von Ihren indischen Geschäftspartnern vermehrt zur Zusendung einer Ansässigkeitsbescheinigung aufgefordert.
Ausländische Behörden verlangen von in Deutschland ansässigen Unternehmen, die auf Grundlage des jeweiligen DBA die Freistellung bzw. Erstattung von Abzugsteuern beantragen oder auch sonst Umsätze im Ausland erzielen, als Nachweis der Steuerpflicht in Deutschland häufig Ansässigkeitsbescheinigungen. Die Ausstellung einer Ansässigkeitsbescheinigung findet durch das jeweils für Ihr Unternehmen zuständige Finanzamt in Deutschland statt.
Eine Vorlage für eine in Indien akzeptierte Ansässigkeitsbescheinigung senden wir Ihnen auf Anfrage gerne zu.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Deutsch-Indischen Handelskammer unter
oder telefonisch unter 0211 360597.


