EU-Bürger mit vorübergehendem Aufenthalt in Tschechien haben bis 5. April 2020 die Möglichkeit, nach Tschechien einzureisen. Gedacht ist die Regelung als einmalige Rückkehrmöglichkeit für in Tschechien (zeitweise) lebende EU-Bürger. Der Grund der Einreise ist mit einem geeigneten Dokument nachzuweisen, z. B.:
- Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt in der Tschechischen Republik (ausgestellt vom Innenministerium oder der tschechischen Polizei)
- Daueraufenthaltsgenehmigung in der Tschechischen Republik;
- Krankenversicherungskarte der Krankenkasse der Tschechischen Republik;
- Kauf-, Leasing- oder Untermietvertrag für Immobilien oder Wohnungen in der Tschechischen Republik;
- Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber in der Tschechischen Republik;
- in der Tschechischen Republik erteilte Gewerbeberechtigung;
- Auszug aus dem Handelsregister, in dem der EU-Bürger als gesetzlicher Vertreter oder gesetzliche Körperschaft aufgeführt ist.


