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Tschechische Republik

Tschechische Republik - Rücknahme des CISG-Vorbehalts


Die Tschechische Republik hat mit Wirkung zum 1. Juni 2018 ihren Vorbehalt gemäß Art. 95 UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) zurückgenommen.

Mitgliedstaaten können gemäß Art. 95 UN-Kaufrecht bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erklären, dass Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b UN-Kaufrecht für sie nicht verbindlich ist. Die genannte Vorschrift (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b) betrifft den Anwendungsbereich des Übereinkommens und legt fest, dass es nicht nur dann anwendbar ist, wenn die Vertragsparteien ihre Niederlassung in verschiedenen CISG-Mitgliedstaaten haben, sondern auch dann, wenn die Regeln des Internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaats führen. Bislang gehörte die Tschechische Republik zu den wenigen Staaten, die von der Möglichkeit der Erklärung dieses Vorbehalts Gebrauch gemacht hatten.

Quelle: GTAI