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Kroatien

Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Zusammenhang mit dem Beitritt Kroatiens


 

Die Kommission hat zur Vermeidung von Verkehrsverlagerungen, die die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte aufgrund des Beitritts von Kroatien zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 beeinträchtigen könnten, Übergangsmaßnahmen erlassen.

Verkehrsverlagerungen, die die Marktorganisationen stören könnten, werden oft dadurch verursacht, dass Erzeugnisse, die nicht zu den normalen Beständen des betreffenden Beitrittslandes gehören, künstlich gehandelt und verbracht werden, um von der Erweiterung zu profitieren. Die Bildung solcher Überschussbestände kann auch Wettbewerbsverzerrungen zur Folge haben, die das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Organisation der Märkte beeinträchtigen könnten. Überschussbestände können auch aus der nationalen Erzeugung stammen. Daher werden auf Überschussbestände in Kroatien Abgaben wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Art erhoben, die der Differenz zwischen dem in Kroatien vor dem Beitritt geltenden Einfuhrzollsatz und dem in der Europäischen Union geltenden, um 20 % erhöhten Einfuhrzollsatz entsprechen.

Außerdem darf für Erzeugnisse, für die vor dem 1. Juli 2013 eine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, keine zweite Erstattung gewährt werden, wenn sie nach dem 30. Juni 2013 in Drittländer ausgeführt werden.

Die Übergangsmaßnahmen gelten für die im Anhang der o.a. Verordnung aufgeführten Erzeugnisse. Sie treten vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Kroatiens und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft und gelten bis zum 30. Juni 2015.

Quelle: www.gtai.de