Das UN-Kaufrecht in England:
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG/Convention on Contracts for the International Sale of Goods) ist für Deutschland am 1.1.1991 in Kraft getreten und enthält für grundsätzlich jeden internationalen Warenkauf spezielle Regeln. Das UN-Kaufrecht gilt - Stand 5/2016 - in 83 Staaten weltweit. Von Großbritannien wurde es jedoch noch nicht ratifiziert.
Dennoch muss unter bestimmten Voraussetzungen das UN-Kaufrecht auch im Geschäftsverkehr mit England beachtet oder angewendet werden, nämlich immer dann, wenn es nach den Regeln des internationalen Privatrechts anwendbar ist.
Die Regeln des internationalen Privatrechts richten sich bei Kaufverträgen im deutsch-britischen Verhältnis nach der EU-VO Nr. 593/2008 ("Rom I"). Hiernach ist im Zweifel (d.h. wenn nicht klar ist, ob die Vertragsparteien das Recht eines bestimmten Staates vereinbart haben) das Recht des Staates anwendbar, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei einer Warenlieferung eines deutschen Exporteurs nach Großbritannien ist somit hiernach das in Deutschland anwendbare Recht und damit auch Art. 1 Abs.1 b) des UN-Kaufrechts maßgeblich. Da Deutschland Vertragsstaat ist und die Regeln des IPR bei einem deutschen Exporteur auf deutsches Recht verweisen, kommt bei nahezu jedem Warenliefervertrag eines deutschen Exporteurs das UN-Kaufrecht zur Anwendung, sofern es nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde


